Bottrop. Es ist entschieden: Die Masern-Impflicht ist verfassungskonform. So geht das Gesundheitsamt Bottrop vor, wenn Impfnachweise fehlen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag entschieden: Die Impfpflicht gegen Masern ist verfassungskonform. Im Fokus stehen Kinder ab einem Jahr, die eine Kita oder Schule besuchen. In Bottrop ist deren Durchimpfungsquote traditionell hoch und liegt bei ähnlichen Werten, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation empfohlen werden (mindestens 95 Prozent). Das wird jeweils bei den Schuleingangsuntersuchungen festgestellt.

Gesundheitsamt Bottrop erinnert Kitas und Schulen an Meldepflicht

Dennoch: Das Gesundheitsamt hat jetzt zum Beginn des Schul- und Kindergartenjahres die Einrichtungen noch einmal kontaktiert, um an die Meldepflicht der nicht gegen Masern geimpften Kinder zu erinnern. Sollten entsprechende Meldungen beim Gesundheitsamt Bottrop eingehen, werden diese laut Stadt nach den Vorgaben des Masern-Schutzgesetzes bearbeitet.

Zur Erinnerung: Die Masern-Impflicht ist bereits zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Seitdem soll „kein Kind mehr ohne Masernschutz in einer Kita aufgenommen werden“, erklärte Dr. Claudia Postberg-Flesch vom Gesundheitsamt schon damals. Gleiches gilt für Schulen (wobei hier die Schulpflicht vorgeht) und Gemeinschaftseinrichtungen.

Bis Ende Juli dieses Jahres galt noch eine Übergangsfrist: Spätestens jetzt müssen aber auch die Mädchen und Jungen, die schon vor 2020 eine Kita oder Schule besucht haben, vorweisen, dass sie gegen Masern geimpft oder immun sind. Ungeimpfte können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.

Masernschutz: Flüchtlinge werden durch das Gesundheitsamt Bottrop untersucht

Flüchtlingskinder werden – zusammen mit ihren Familien – durch das Gesundheitsamt untersucht. „Dabei wird auch der Impfstatus überprüft und gegebenenfalls unmittelbar vor Ort ergänzt“, erläutert die Stadt.

Und was passiert nun, wenn der jeweiligen Einrichtungsleitung kein Nachweis vorgelegt wird? Oder Zweifel an der Richtigkeit desselben bestehen? Dann ist eine Meldung ans Gesundheitsamt fällig. Dieses kann zur Beratung einladen, Betretungsverbote aussprechen oder Geldbußen bis zu 2500 Euro verhängen.

Details sind nachzulesen auf www.masernschutz.de. Dort gibt es auch Infos für Beschäftigte in Schulen, Kitas und Gemeinschaftseinrichtungen – sind diese nämlich nach 1970 geboren, müssen sie ebenfalls einen Masernschutz nachweisen.