Bottrop. Ab März ist die Masernimpfung auch in Bottroper Kitas und Schulen Pflicht. Übergangsfrist für schon betreute Kinder. Mitarbeiter auch betroffen.

In Bottrop sind schon jetzt sehr viele Kinder gegen Masern geimpft. Dr. Claudia Postberg-Flesch vom Gesundheitsamt ist auch deshalb zuversichtlich, dass die Umsetzung des Masernschutzgesetzes in der Stadt gut gelingen wird. Ab dem 1. März tritt die Masern-Impfpflicht in Kraft. Sie betrifft zum Beispiel Familien, deren Nachwuchs eine Kita oder Schule besuchen.

Die Durchimpfungsquote sei über die Jahre bereits hoch. Bei den Schuleingangsuntersuchungen werden für den entsprechenden Jahrgang die Impfbücher gesichtet, berichtet Postberg-Flesch. Laut dem aktuellen Gesundheitsbericht hätten 99,3 Prozent der untersuchten Kinder eine Masernimpfung und 97,5 die von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlenen zwei Impfungen. „Damit liegen wir in Bottrop deutlich über dem Landesdurchschnitt von 94,3 Prozent.“

Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021

Der Impfausweis kann als Nachweis vorgelegt werden.
Der Impfausweis kann als Nachweis vorgelegt werden. © dpa | Friso Gentsch

Nachgewiesen werden muss die Impfung gegen Masern bzw. die Immunität allerdings: von den Eltern durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest. „Ab dem 1. März soll kein Kind mehr ohne Masernschutz in einer Kita aufgenommen werden“, so Postberg-Flesch. Das gleiche gilt für Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen.

„Die wichtige Botschaft ist: Alle, die jetzt schon eine Einrichtung besuchen, müssen den Impfnachweis erst bis zum 31. Juli 2021 erbringen.“ Es müsse also nichts überhastet werden. Stelle sich zum Beispiel bei einem vierjährigen Kind mit bislang nur einer Impfung die Frage, ob es in der Kita bleiben könne, dann laute die Antwort: Ja. „Denn die erforderliche zweite Impfung kann noch bis Juli 2021 nachgeholt werden.“ Nur die Kleinsten unter einem Jahr müssen noch nicht geimpft sein. Und sollten Impfhemmnisse vorliegen, „kann der Kinderarzt das bestätigen“.

Die Kontrolle darüber, ob der geforderte Impfschutz vorliegt, obliege in erster Linie den Einrichtungsleitern, erläutert Postberg-Flesch. „Nur wenn sich Lücken ergeben, ist das Gesundheitsamt zu informieren. Und wir stehen natürlich für Fragen zur Verfügung.“ Nicht geimpfte Kinder können am Ende vom Besuch einer Kita ausgeschlossen werden.

Kita-Träger bereiten sich vor

Der Kita-Zweckverband im Bistum Essen, Träger von 267 Kitas – davon 15 in Bottrop –, hatte u.a. bereits angemerkt: „Für uns als Träger bedeutet die Impfpflicht einen erheblichen Mehraufwand: auf Verwaltungsebene, besonders bei der Dokumentation in den Einrichtungen.“

Auch interessant

Keine großen Probleme erwartet die ev. Kirche mit ihren acht Kitas. „Wir haben uns, wenn einer Familie ein Kita-Platz angeboten worden ist, schon immer den Impfausweis vorlegen lassen“, so Fachbereichsleiterin Stefanie Reich. Fehlten von der Stiko empfohlene Impfungen, sei zum Beispiel eine Beratung erfolgt. Das komme allerdings so gut wie nie vor: „Ich kann an einer Hand abzählen, dass Kinder nicht geimpft waren“, sagt Reich.

Mitarbeiter müssen ebenfalls geimpft sein

Auch interessant

Was sich indes ändere – und der größere Posten sei – , seien die Masern-Impfungen für die Mitarbeiter in den Einrichtungen, die nun ebenfalls Pflicht sind. Reich: „Es gibt die Empfehlung der Landeskirche, das bei Neueinstellungen verpflichtend zu machen. Die Bestandsmitarbeiter werden durch die Personalabteilung angeschrieben.“ Und weiter: „Wir als Träger müssen jetzt nur die Entscheidung treffen: Was machen wir mit den wenigen Kindern in den Einrichtungen, die noch nicht geimpft sind?“, so Reich.

Was für Kitas gilt, betrifft auch die 99 Tagesmütter und vier Tagesväter. Bei neu aufzunehmenden Kindern erfolgt der Nachweis laut Uta Oppermann (Geschäftsführerin Sozialdienst katholischer Frauen) durch die Eltern bei Abschluss des Betreuungsvertrages mit der Tagespflegeperson sowie im Rahmen der Antragsstellung bei der SkF-Fachberaterin. Wie genau der Impf-Nachweis für bereits betreute Kinder bis Ende Juli 2021 erbracht werden muss, darüber sollen weitere Infos noch folgen.

Infos zum Masernschutzgesetz finden sich auf der Internetseite der Stadt Bottrop. „Ebenfalls werden durch den Fachbereich Jugend und Schule und das Gesundheitsamt diejenigen Einrichtungen, die das neue Gesetz konkret betrifft, per Mail darauf aufmerksam gemacht und informiert“, so Postberg-Flesch.

Beratung statt Bußgelder

Das Masernschutzgesetz hat nicht nur Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte im Blick, sondern auch Einrichtungen des Gesundheitswesens. So müssen auch Beschäftigte zum Beispiel in Arztpraxen oder Krankenhäusern, die nach 1970 geboren sind, geimpft bzw. nachgewiesen immun sein.

Bei Zuwiderhandlung kann Eltern und Einrichtungsleitern eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2500 Euro drohen. Amtsärztin Dr. Claudia Postberg-Flesch setzt aber mehr auf gute Aufklärung und Begleitung.

Kontakt zum Gesundheitsamt: 02041 70 35 01. Weitere Infos: https://www.bottrop.de/soziales/gesundheit/masernimpf.php; www.masernschutz.de