Bochum. . Die wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilte Arzthelferin (32) kümmert sich im Gefängnis um die Wäsche, erledigt floristische Arbeiten und trägt Essen aus. Regelmäßig wird ihr kleiner Sohn, dessen Vater sie getötet hat, für jeweils 45 Minuten vorbeigebracht.

Die wegen Mordes an ihrem Liebhaber (36) zu lebenslanger Haft verurteilte Arzthelferin (32) arbeitet jetzt im Frauengefängnis Gelsenkirchen weiterhin als Hausarbeiterin. Wie ihr Rechtsanwalt Egbert Schenkel am Freitag auf Anfrage sagte, trage sie das Essen aus, kümmere sich um die Wäsche und erledige floristische Arbeiten wie die Pflege von Pflanzen und Blumen.

Rund dreimal pro Monat wird ihr Sohn (neun Monate alt) von ihrer Mutter in die Haftanstalt gebracht. Die Frau holt das Kind vom Ehemann der Gefangenen, ein niedergelassener Arzt, ab und bringt es nach dem Besuch zurück. 45 Minuten darf die Täterin ihr Kind sehen.

Arzt kümmert sich „absolut liebevoll“ um das kleine Kind

Obwohl der biologische Vater der getötete Börsenmakler ist, liegt das Sorgerecht vor allem bei dem Arzt. Er ist der „eheliche“ und damit der rechtliche Vater. Die Mutter seiner Mandantin, teilte Schenkel mit, habe ihm gesagt, „dass sich ihr Schwiegersohn absolut liebevoll um das Kind kümmere“. Eine Scheidung wurde bisher nicht eingereicht. Wohl aber könnte die Täterin bald ihr Sorgerecht verlieren, weil sie es wegen ihrer sehr vielen Jahre im Gefängnis praktisch nicht ausüben kann. Die Eltern des Opfers haben ihr Enkelkind bis heute nicht gesehen, obwohl sie es gerne würden. Sie haben nur ein Foto.

BGH prüft, ob es Rechtsfehler gibt

Schenkel hat (die WAZ berichtete) Revision eingelegt. Er will eine befristete Freiheitsstrafe. In den nächsten Monaten prüft der BGH, ob der Fall wegen möglicher Rechtsfehler neu verhandelt werden muss.

Sollte die Revision scheitern, würde die Täterin wohl mindestens zehn Jahre im geschlossenen Vollzug bleiben. Erst danach könnte es ab und zu stundenweise Freigang geben. Im Schnitt sitzen „Lebenslängliche“ bei guter Führung 17 bis 18 Jahre ein.