Bochum. . Das Gerangel um den Zuschlag für das Justizgelände für den Bau eines Einkaufscenters kommt zusehends ins Zwielicht. Erst hatte der Eigentümer, der landeseigene Bau- und Liegenschaftsbetrieb BLB behauptet, die Städt könne aus Rechtsgründen das Areal selbst nicht kaufen. Jetzt befanden von der IHK beauftragte Rechtsexperten, die Darlegung des BLB sei abwegig.

Der Verkauf des Justizgeländes an der Viktoriastraße gerät immer stärker ins Zwielicht: Nach einem Rechtsgutachten, das der WAZ vorliegt, kann die Stadt das 16 Millionen Euro teure Areal (abzüglich Abbruch- und Entsorgungskosten) durchaus selbst kaufen und damit entscheidend den Bau eines Einkaufs- und Dienstleistungszentrums an dieser Stelle steuern.

Die Stadt hatte jedoch bedauernd erklärt, sie könne aus Rechtsgründen nicht selbst kaufen und sich dabei auf schriftliche Hinweise des staatlichen Grundstückseigentümers BLB (Bau- und Liegenschaftsbetrieb) berufen.

Anwaltsbüro beauftragt

Doch der BLB irre da, heißt es jetzt im Gutachten. Die Bochumer IHK hatte damit das namhafte Kölner Anwaltsbüro Lenz und Johlen beauftragt. Das hat die Argumentation des BLB regelrecht zerpflückt.

Ein direkter Verkauf des innerstädtischen Filetstücks an die Stadt (u.a. von IHK, Einzelhandelsverband und CDU dringend empfohlen) sei ohne einen Wettbewerb nicht möglich, hatte der BLB der Stadt mitgeteilt. Dem ständen haushalts-, verfassungs- und europarechtliche Regeln gegenüber, wurde behauptet.

Einfacher Grundstücksverkauf

Alles Unsinn, kontern die Gutachter des Kölner Büros, das gern von Kommunen und Investoren für derlei Expertisen angefragt wird, sinngemäß. Wörtlich heißt es höflich: „Vorbehaltlich hier nicht bekannter innerdienstlicher Anweisungen des BLB können wir die Aussage des BLB bei überschlägiger Prüfung und vorläufiger Einschätzung nicht nachvollziehen.“ Ein Wettbewerb wegen des Grundstückskaufs sei nämlich überhaupt nicht notwendig, versichern die Rechtsexperten. Wenn die Stadt das Grundstück kaufe, erwerbe sie die „stärkste Einflussnahmemöglichkeit auf städtebauliche Aspekte überhaupt, nämlich Eigentum an dem relevantem Grundstück“. Erst nach dem Grundstückserwerb müsste die Stadt ihrerseits einen europaweiten Investorenwettbewerb durchführen.

Es deute alles darauf hin, „dass der BLB von einem falschen Sachverhalt ausgeht“, heißt es weiter im Gutachten. Gemeint sind damit die Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung. Die gelten aber nur für den Investorenwettbewerb, nicht für einen „einfachen Grundstücksverkauf“ aus dem Landesvermögen.

Bindende Absprachen

Auch verfassungsrechtliche Bedenken seien abwegig, weil die Stadt als Käufer ja nicht als „Wettbewerber zu Projektentwicklern“ auftrete, sondern das teure Teil anschließend bei Projektentwicklern/Investoren auf den Markt bringen will.

Längst geht der Verdacht um, die Stadt sei an einem Kauf überhaupt nicht interessiert, weil es hinter den Kulissen längst schon bindende Absprachen gebe. Ein Politiker: „Was nützen uns da noch die bunten Bilder im Schrank des Stadtbaurats?“