Bonn. Das Bundeskartellamt hat das Urlaubsportal HRS ein weiteres Mal abgemahnt, weil es gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen soll. Die Behörde hat Bedenken wegen der sogenannten “Bestpreisklausel“. Experten warnen: In Wirklichkeit können solche Klauseln die Preise in die Höhe treiben.
Das Hotelportal HRS bleibt wegen seiner Bestpreisklausel weiter im Visier der Wettbewerbshüter. Das Bundeskartellamt mahnte das Portal erneut wegen Verstoßes gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht ab, wie die Behörde am Donnerstag in Bonn nach Prüfung der Stellungnahmen von HRS und anderen maßgeblichen Marktteilnehmern mitteilte. Das Kartellamt hat Bedenken gegen die Klausel, die in Verträgen zwischen HRS und den im Portal präsentierten Hotels enthalten ist.
Die Hotels müssen laut Bundeskartellamt durch die Bestpreisklausel jedenfalls auch über HRS den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Verfügbarkeit an Zimmern und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anbieten.
Seit März 2012 darf das Hotel Gästen demnach selbst dann keine besseren Konditionen anbieten, wenn diese direkt an der Rezeption eine Buchung vornehmen. HRS verpflichtete sich nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Wettbewerbshüter, während des laufenden Verfahrens auf eine Durchsetzung dieser Klausel gegenüber den Hotels zu verzichten.
Laut Kartellamt behindern Bestpreisklauseln von HRS Wettbewerb
Bestpreisklauseln sind nach Ansicht von Kartellamts-Präsident Andreas Mundt "vielfach nur auf den ersten Blick zum Vorteil der Verbraucher". In Wirklichkeit behinderten sie den Wettbewerb der bestehenden Portale um bessere Angebote, weil sie den Wettbewerb um niedrigere Preise für Hotelzimmer zwischen den Hotelportalen in Deutschland praktisch ausschlössen.
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Auch der Wettbewerb zwischen den Hotels werde beschränkt, weil diese ihre Preise nicht frei gestalten und auf neue Wettbewerbssituationen nicht flexibel reagieren könnten, erklärte Mundt weiter. "Letztlich hat der Verbraucher das Nachsehen, da ihm preiswertere Angebote und günstigere Konditionen etwa für Stornierungen weder von anderen Portalen noch von den Hotels selbst unterbreitet werden dürfen", hob der Kartellamts-Präsident hervor.
Der Fall HRS hat grundsätzliche Bedeutung
Für die Wettbewerbshüter hat das Vorgehen gegen HRS auch eine grundsätzliche Bedeutung. "In diesem Verfahren geht es um eine ganz grundlegende Frage für das Internet-Geschäft über Plattformen", erklärte Mundt. Ähnliche Klauseln wie bei HRS gebe es auch bei anderen Plattform-Betreibern in anderen Branchen. HRS hat nun im Rahmen der erweiterten Abmahnung Gelegenheit, seine bisherige Haltung noch einmal zu überprüfen. (afp)