Hannover. . Reisewarnungen gibt es, wenn es zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen ist oder sich eine Naturkatastrophe ereignet hat. Wer eine Reise in betroffene Regionen gebucht hat, kann in vielen Fällen kostenfrei zurücktreten. Aber es gibt Ausnahmen.

Vielen Verbrauchern ist der Begriff aus Nachrichten und Informationssendungen vertraut: Das Wort "Reisewarnung" fällt immer dann, wenn es in einer Region der Welt zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen ist oder sich eine Naturkatastrophe ereignet hat. Wer bereits eine Reise in die betroffene Region gebucht hat, kann davon in vielen Fällen kostenfrei zurücktreten - allerdings gibt es Ausnahmen.

Rechtlich bindend sei eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, nicht aber ein von der Behörde erteilter Sicherheitshinweis, sagt der auf Touristikrecht spezialisierte Anwalt Paul Degott. "Ein Sicherheitshinweis soll ein offensichtlicher Hinweis sein, wie man sich in diesem oder jenem Land verhalten soll. Eine Reisewarnung hingegen bedeutet: "Fahrt da nicht hin oder kommt wieder zurück". Allerdings ist die Differenzierung nicht immer nachvollziehbar", sagt der Anwalt aus Hannover. Das habe sich in Ägypten gezeigt, als während der Unruhen eine Reisewarnung zunächst lediglich für drei Städte ausgesprochen worden sei, für die Touristenregionen erst später - und diese sogar mittlerweile wieder aufgehoben worden sei.

"Höhere Gewalt"

Entscheidend ist Degott zufolge das Kriterium der "höheren Gewalt". Kann ein Verbraucher beweisen, dass seine geplante Reise aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wie Krieg oder Terror unzumutbar erscheint, hat er im Zweifelsfall in einem Zivilprozess gute Chancen, seine Auslagen erstattet zu bekommen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wird dabei von den meisten Gerichten anerkannt, sofern sie auch wirklich jenes Gebiet im Urlaubsland betrifft, in dem der Reisende sich aufhalten will und sofern sie plötzlich kommt. "Für Mali etwa gilt seit ungefähr 15 Jahren eine Reisewarnung. Das würde kein Gericht als Rücktrittsgrund anerkennen."

Allerdings verhalten sich viele Reiseveranstalter grundsätzlich kulant - auch bei Sicherheitshinweisen. Vor allem größere Unternehmen ließen meistens kostenlose Umbuchungen zu. Entscheidend sei, dass sie das bereits gezahlte Geld behalten und statt der gebuchten Leistung einfach eine andere bieten könnten.

Hoffnung auf Rückerstattung

Wer von einer Reisewarnung erfährt, wenn er sich bereits im Urlaubsland befindet, kann die Reise in der Regel abbrechen und nach der Heimkehr auf eine Rückerstattung hoffen. Sollte der Rückflug teurer sein als der ursprünglich gebuchte, übernehmen die meisten Reiseveranstalter dafür die Kosten - ein Anspruch besteht jedoch nur für 50 Prozent der Mehrkosten.

Zudem sollte ein Reisender beachten, dass die Rückerstattung der Reisekosten in den seltensten Fällen den vollen gezahlten Betrag abdeckt: "Ich kann die Kosten für die Zeit zurückfordern, in der ich entgegen meiner Planung nicht im Urlaub war", sagt Reise-Experte Degott. "Aber der Reiseveranstalter kann seinerseits Geld für die Leistungen fordern, die er bereits erbracht hat." Das seien in den meisten Fällen neben dem Hinflug auch relevante Teile des Urlaubs. (dapd)