Essen. . Wer im kommenden Jahr bei seiner Urlaubsplanung Brückentage nutzen möchte, sollte sich auf das erste Halbjahr 2015 konzentrieren, sieht es im zweiten doch recht mau aus. Das dürfte in vielen Betrieben zu einem Gerangel um die Brückentage führen. Dabei gibt es auch für Urlaub gesetzliche Regelungen.
Arbeitnehmer müssen jetzt stark sein: Das kommende Jahr ist ein recht armes an Brückentagen, mit denen lange Wochenenden und sogar Ferien geplant werden können, ohne dafür allzu viele Urlaubstage zu verplempern. Zwistigkeiten im Betrieb, wer unter den Kollegen denn nun den Zuschlag für den Brückentag erhält, sind fast programmiert. Aber wie entscheidet der Chef? Und welche Rechte haben Arbeitnehmer überhaupt in punkto Urlaub? Eine Übersicht:
Kann ein Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen?
Ja, das kann er. Allerdings nicht nach Gutdünken. „Das geht nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, also ein sehr hoher Krankenstand oder besonders viele Aufträge“, sagt Dorothee Müller-Wenner, Rechtsexpertin der DGB-Rechtsschutz GmbH.
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Ein weiterer Punkt: Urlaubsanträge können auch abgelehnt werden, weil anderen Kollegen Vorrang eingeräumt wird. „Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel schulpflichtige Kinder hat und nur in den Schulferien Urlaub nehmen kann, erhält er den Vorzug vor einem kinderlosen Kollegen“, sagt die Rechtsanwältin aus Dortmund. Und: Ein einmal genehmigter Urlaub kann nur schwerlich vom Arbeitgeber wieder zurückgenommen werden.
Was ist, wenn der Chef den Urlaubsantrag einfach ignoriert, obwohl keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen?
Trotzdem in den Urlaub zu fahren, ist keine gute Lösung, schlimmstenfalls droht die Kündigung. „Der Arbeitnehmer sollte auf seinen Urlaub bestehen und sich nicht vertrösten lassen. Wenn das nicht hilft, sollte er sich an den Betriebsrat wenden“, sagt Dorothee Müller-Wenner.
Es besteht auch die Möglichkeit zu klagen, allerdings ist ein Prozess einerseits nicht gerade eine vertrauensbildende Maßnahme zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, andererseits drängt häufig auch die Zeit. „Unsere Arbeitsgerichte sind schnell, aber so schnell auch wieder nicht.“ Gerichtlich kann der Urlaub daher in der Regel nur in einem einstweiligen Verfügungsverfahren noch rechtzeitig durchgesetzt werden, sagt die DGB-Rechtsexpertin.
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Bei der Urlaubsplanung muss der Arbeitgeber die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen und kann Urlaub nicht willkürlich festlegen. Zudem ist es sinnvoll, wenn Arbeitnehmer ihre Urlaubsanträge frühzeitig stellen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.
Darf ich meinen Urlaub beliebig stückeln?
Die Urlaubstage tageweise für viele, viele verlängerte Wochenenden zu nehmen, kann der Arbeitgeber ablehnen. „Urlaub sollte möglichst zusammenhängend genommen werden. Das Bundesurlaubsgesetz sieht mindestens zwölf Werktage, also zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub vor“, sagt Dorothee Müller-Wenner.
Wie hoch ist der Mindesturlaubsanspruch?
Das Bundesurlaubsgesetz sieht einen bezahlten Jahresurlaub von 24 Werktagen bezogen auf eine 6-Tage-Woche oder mindestens vier Wochen vor. In der Regel erhalten Arbeitnehmer in Deutschland aber mehr Urlaub aufgrund von Regelungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen.
Was ist, wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?
Der Urlaub verfällt nicht. „Allerdings sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren und muss später auch ein ärztliches Attest vorlegen“, sagt die Rechtsexpertin.
Kann Urlaub verfallen?
Ja. Grundsätzlich muss der Urlaub noch im Kalenderjahr genommen werden, andernfalls geht er flöten. „Aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers kann der Urlaub aber übertragen werden und muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden“, sagt Dorothee Müller-Wenner.
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Abweichungen davon gibt es jedoch in einigen Tarifverträgen, die längere Fristen ermöglichen. Es gilt: Urlaub, den man im alten Jahr nehmen konnte, sollte auch genommen werden, andernfalls ist er futsch.
Wie ist der Urlaub geregelt, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wechselt?
Erst nach sechs Monaten hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch in seinem neuen Unternehmen. „Bestand beim alten Arbeitgeber aber noch Urlaubsanspruch, so kann sich der Beschäftigte die Resturlaubstage auszahlen lassen“, erklärt Dorothee Müller-Wenner. Beim neuen Arbeitgeber sich dann allerdings einen weiteren Urlaubs-Nachschlag zu holen und den gleichen Urlaub nochmals zu beantragen, ist nicht zulässig.
Wie sieht der Urlaubsanspruch aus, wenn ein Arbeitnehmer von Vollzeit auf Teilzeit wechselt?
„Wechseln Arbeitnehmer von Vollzeit auf Teilzeit bleibt der während der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubsanspruch vollständig erhalten“, sagt Rechtsanwältin Dorothee Müller-Wenner und verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Juni 2013 und auf ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az., 2 Sa 125/14).
Die Brückentage 2015
- Das erste Halbjahr 2015 in Nordrhein-Westfalen ist arbeitnehmerfreundlich und beginnt mit einem Brückentag: Neujahr fällt auf einen Donnerstag, wer tags darauf Urlaub nimmt (ausgehend von einer 5-Tage-Woche) erhält vier Tage frei (1.1. bis Sonntag, 4.1.).
- Danach folgt der Klassiker: Ostern (Karfreitag, 3.4., Ostermontag, 6.4.). Wer in der Woche vor oder nach dem Fest vier Urlaubstage investiert, kann zehn freie Tage herausschlagen.
- Der Tag der Arbeit am 1. Mai ist ein Freitag, der für ein langes Wochenende genutzt werden kann.
- Stets auf Donnerstag gebucht sind Himmelfahrt (14.5.) und Fronleichnam (4.6.). Wer diese beiden Feiertage geschickt mit Pfingsten (24./25.5.) kombiniert, kann Brücken bauen und seine Freizeit am Stück etwas ausdehnen.
Nach Fronleichnam wird es aber mau in NRW: Der Tag der Deutschen Einheit (3.10.) ist ein Samstag, Allerheiligen (1.11.) ein Sonntag. Damit nicht genug: Der zweite Weihnachtsfeiertag steht an einem Samstag auf dem Kalenderblatt, was zumindest ein superlanges Wochenende beschert.