Essen. . Der Gesetzgeber hat die Rechte lediger Väter gestärkt. Seit dem 19. Mai können sie das Mitsorgerecht beantragen – und zwar auch gegen den Willen der Mutter und ohne eine gemeinsame Sorgerechtserklärung. Die wichtigsten Punkte der Gesetzesnovelle
Der Gesetzgeber hat die Rechte lediger Väter gestärkt. Seit dem 19. Mai können sie das Mitsorgerecht beantragen – und zwar auch gegen den Willen der Mutter und ohne eine gemeinsame Sorgerechtserklärung. Die wichtigsten Punkte der Gesetzesnovelle.
Das Ziel
„Das Antragsrecht geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010“, erklärt Angelika Luhrenberg, Fachanwältin für Familienrecht von der Kanzlei Duckscheer & Partner. Der Grund: Nicht verheiratete Väter dürften elternrechtlich nicht schlechter gestellt sein als verheiratete. Das alte Sorgerecht diskriminiere ledige Väter in ihrem „Recht auf Achtung des Familienlebens“. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wiederum basiert auf einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus 2009.
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Die rechtliche Gleichstellung lediger Väter ist dabei nur ein Ziel des neuen Gesetzes. Luhrenberg: „Mit dem neuen Sorgerecht soll das Wohl des Kindes noch mehr in den Mittelpunkt rücken.“ Trennungskinder sollen die Möglichkeit haben, mit Mutter und Vater aufzuwachsen. Beide Eltern sollen über die wesentlichen Belange des Kindes entscheiden dürfen und auch bei Schulen oder Krankenhäusern Auskunft erhalten können, ohne auf den anderen Elternteil angewiesen zu sein.
Der Antrag
Es bleibt dabei: Mit der Geburt hat die Mutter unehelicher Kinder das alleinige Sorgerecht. Aber: Die Mutter kann den Vater per Antrag in die Sorge miteinbeziehen und Väter können ab dem Tag der Geburt das Mitsorgerecht beim Familiengericht beantragen.
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Den Antrag – das Gesetz gilt auch für Altfälle, die seit Jahren die Familiengerichte beschäftigten – können Mütter und Väter beim zuständigen Familiengericht stellen. „Dazu braucht es keinen anwaltlichen Beistand“, sagt Angelika Luhrenberg. Es reiche ein Schreiben mit Bezeichnung der Beteiligten (Mutter, Vater, Kind oder Kinder) und zudem die Kopie der Geburtsurkunde. Legt die Mutter innerhalb von sechs Wochen keinen Widerspruch ein oder bringt der Vater keine Gründe vor, die gegen die Übertragung der elterlichen Pflichten sprechen, wird der Antrag ohne weitere Prüfung genehmigt. Das Jugendamt wird nicht beteiligt.
Der Widerspruch
Die Mutter muss innerhalb einer Sechs-Wochen-Frist einen begründeten, schriftlichen Widerspruch einlegen. „Neu ist, dass die Beweislast gekippt worden ist“, sagt Angelika Luhrenberg. Die Mutter müsse nun nachweisen, dass das Kindeswohl bei der Erteilung des Sorgerechts für den Vater gefährdet wäre. „Und die Hürden dafür sind sehr hoch“, so die Anwältin.
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Nicht ausreichend seien Kommunikationsprobleme, unterschiedliche Lebensweisen oder Ansichten der Erziehung. Berechtigte Gründe dagegen: „Wenn der Vater dem Kind gegenüber physisch oder psychisch gewalttätig wird, schwerer Alkoholiker ist oder keinen festen Wohnsitz hat.“
Das Verfahren
Wird vereinfacht und beschleunigt. Innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des begründeten und geprüften Widerspruchs soll der Gerichtstermin stehen. Nun werden Vater, Mutter, das Jugendamt und je nach Alter der Kinder auch Töchter und Söhne angehört.
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Das Gericht bemüht sich zunächst um eine einvernehmliche Lösung. Die Gebühren, die für das Verfahren anfallen, müssen sich Mutter und Vater teilen. Luhrenberg: „Der Verfahrenswert in Sorgerechtsangelegenheiten beträgt 3000 Euro, die zu zahlenden Gerichtsgebühren 267 Euro.“
Das Gutachten
„Es gibt Fälle, in denen Mütter ihren Widerspruch mit seitenweise Vorkommnissen belegen“, sagt Angelika Luhrenberg. Kinder würden nach Vater-Wochenenden wund zurückgebracht, sie würden vom Vater gegen die Mutter aufgebracht, dürften Gewaltfilme gucken oder würden ständig mit in die Kneipe genommen. „Wenn es große Schwierigkeiten gibt, läuft es meist doch auf die Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens hinaus“, sagt die Anwältin.
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Dann käme es zu langen Gesprächen, interaktiven Kontakten und Tests. Bis zu einer Entscheidung könnten bis zu sechs Monaten vergehen. „Hier ist es dann ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen“, so Angelika Luhrenberg. Juristische Laien seien damit meist überfordert.
Die Kosten
Gerichtsgebühren, Anwalts- und Gutachterkosten – kommt es bei einem Verfahren zum Äußersten, müssen die Beteiligten jeweils mit Kosten in Höhe von mindestens 2000 Euro rechnen, so Angelika Luhrenberg. Und: „Wenn die Prozesskostenhilfe des Staates wegen zu hoher Einkommen nicht greift, dann kann die Angelegenheit richtig teuer werden.“