Berlin. Am 1. Mai tritt ein neues Mietrecht in Kraft. Mieterschützer sehen in den neuen Regeln besonders viele Nachteile für die Mieter. Vermieter hingegen begrüßen das Gesetz, das vor allem den Klimaschutz vorantreiben soll. Das sind die wichtigsten Änderungen.
Am 1. Mai 2013 tritt das neue Mietrecht in Kraft. Mieterschützer sehen mit dem neuen Regelwerk zahlreiche Nachteile auf Mieter zukommen.
Vermieter begrüßen das von der schwarz-gelben Koalition beschlossene Gesetz, das den Klimaschutz vorantreiben und Immobilienbesitzer bei energetischen Sanierungsmaßnahmen unterstützen soll. Wir erklären die wichtigsten Änderungen.
Mietminderungsausschluss
Die wohl entscheidendste Neuregelung des Mietrechtsänderungsgesetzes (MietRÄndG), wie das Regelwerk in Fachkreisen heißt, beschränkt die Rechte von Mietern bei energetischen Sanierungen. Bewohner dürfen demnach die Miete nicht mehr von Anfang an kürzen, wenn der Vermieter neue Fenster einbaut oder eine neue Fassadendämmung anbringt. Eine Mietminderung ist künftig für die Dauer von drei Monaten nicht mehr möglich.
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Nichts Gutes finden Mietervereine an diesem Mietminderungsausschluss. Als „überflüssig und schädlich“ bezeichnet Bernhard von Grünberg, Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes Nordrhein-Westfalen, gar das gesamte Regelwerk. „Dass ein Bürger die Miete bei einer energetischen Modernisierung für drei Monate nicht mindern darf, ist systemwidrig“, meint der SPD-Landtagsabgeordnete. „Wenn der Nachbar baut, dürfen Mieter die Miete wegen Baulärm und Staub kürzen, aber nicht, wenn der Vermieter in der Wohnung für massive Beeinträchtigungen sorgt.“ Vor Gericht werde diese Regelung nicht Bestand haben.
Duldung der Modernisierung
Nach wie vor können Vermieter jährlich elf Prozent der Kosten von Modernisierungsarbeiten auf Mieter umlegen – ob sie nun das Bad neu herrichten oder isolierte Fenster einbauen. Grundsätzlich sind Mieter zur Duldung von Modernisierungsarbeiten verpflichtet, es sei denn, die Renovierung bedeutet für sie eine Härte. An dieser Regelung rüttelt das neue Gesetz nicht.
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So liegt beispielsweise ein Härtegrund vor, wenn der Vermieter die Fenster zu einer kalten Jahreszeit austauscht oder die Mieterin schwanger ist. Allerdings wird es künftig für Bewohner schwerer, sich auf Härtegründe zu berufen und die Modernisierung zu verweigern. „Neuerdings werden die Härtegründe des Mieters nicht nur an den Interessen des Vermieters, sondern auch am Klimaschutz gemessen“, sagt Wibke Werner, Sprecherin beim Berliner Mieterverein.
Sonderkündigungsrecht
Zwar räumt die Mietrechtsnovelle Bewohnern bei Modernisierungsmaßnahmen ein Sonderkündigungsrecht ein. Viel Zeit, um davon Gebrauch zu machen, bleibt allerdings nicht. Flattert eine Modernisierungsankündigung ins Haus, gilt ab jetzt eine Frist bis zum Ende des darauf folgenden Monats für das Kündigungsschreiben.
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Die kurze Zeitspanne ist Mietervereinen ein Dorn im Auge. Sie argumentieren, dass Bewohnern kaum Zeit bleibt, um sich eine neue Wohnung zu suchen oder um überhaupt erst einmal über die Konsequenzen einer Kündigung nachzudenken.
15-Prozent-Klausel
Bislang dürfen Vermieter die Mieten um maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Ab 1. Mai 2013 können die Länder diese Kappungsgrenze auf maximal 15 Prozent herabsetzen – und zwar in Gemeinden, in denen Wohnungsmangel herrscht.
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Auf den ersten Blick eine erfreuliche Nachricht. Doch Mieterschützer entdecken einen Haken: „Sinnvoll wäre es gewesen, die Grenze generell bei 15 Prozent zu ziehen“, sagt Bernhard von Grünberg, der Vorsitzende des Deutschen Mieterbundes Nordrhein-Westfalen. In Städten oder Gemeinden mit wenig Nachfrage würden die Mieten in der Regel sowieso nicht so stark ansteigen. Eine 20-Prozent-Regelung sei da im Zweifel nicht erforderlich. Nun müssten die Länder teure Gutachten erstellen, um die Gebiete mit hoher Nachfrage zu benennen. „All das kostet Geld und geht zu Lasten der Steuerzahler“, so von Grünberg.
Schnellere Räumung
Mit dem neuen Mietrecht können sich Wohnungseigentümer zudem leichter gegen so genannte Mietnomaden zur Wehr zu setzen. Nach altem Recht ist es im Falle einer Zwangsräumung Sache des Gerichtsvollziehers, sämtlichen Besitz des säumigen Mieters aus der Wohnung zu bringen und einlagern zu lassen. Das kommt den Vermieter meistens teuer zu stehen. „Speditions- und Einlagerungskosten von 8000 Euro kommen da schnell zusammen“, meint Kai Warnecke, Rechtsexperte bei der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund.