München. . Der Mietvertrag gilt erst, wenn er unterschrieben ist. Das betonte jetzt das Amtsgericht München. In einem aktuellen Fall hatte ein Ehepaar gegen einen Vermieter geklagt: Der habe den Eindruck erweckt, der Vertragsabschluss sei nur noch Formsache - das Paar bekam die Wohnung aber doch nicht, obwohl der Vermieter bereits einen Gehaltsnachweis von ihnen gefordert hatte. Das ist aber keine verbindliche Zusage, so die Richter.
Die Bitte des Vermieters nach Gehaltsnachweis und Schufa-Auskunft ist keine verbindliche Zusage für die Wohnung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Ein Ehepaar, das sich für eine Wohnung interessierte, hatte vom Vermieter einen nicht unterzeichneten Mietvertragsentwurf bekommen. Darüber hinaus wurden beide Partner aufgefordert, eine Schufa-Auskunft und Gehaltsnachweise einzureichen. Sie waren sich sicher, dass sie die Wohnung bekommen würden und mieteten von einem anderen Vermieter gleich noch einen Parkplatz in der Tiefgarage des Anwesens.
Anforderung der Schufa-Auskunft keine verbindliche Zusage
Doch dann wurde ihnen mitgeteilt, dass sie die Wohnung nicht erhalten. Daraufhin machten sie Schadenersatzansprüche geltend, weil vom Vermieter der Eindruck erweckt worden sei, dass der Abschluss des Mietvertrags nur noch eine Formsache sei. Das Paar hatte seine alte Wohnung geräumt und die dort befindliche Einbauküche 50 Prozent unter dem Marktpreis verkaufen müssen. Da es schnell eine Ersatzwohnung benötigte, beauftragte es einen Makler, was zusätzliche Kosten verursachte.
Das Gericht befand, dass das Ehepaar keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Anforderung von Schufa-Auskünften und Gehaltsnachweisen würde nicht nahelegen, dass ein Vertrag sicher geschlossen werde. Vielmehr handele es sich hier um die üblichen Auskünfte für eine Wohnungsanmietung. (Aktenzeichen: Amtsgericht München 423 C 14869/12) (dapd)