Krefeld. Immer wieder stellen Mieter fest, dass die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl der Wohnung nicht der Realität entspricht. Auch wenn die Flächendifferenz erst nach einigen Jahren auffällt, kann der Mieter eine Rückerstattung zu viel gezahlter Miete vom Vermieter verlangen.
Ist eine Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, können Mieter auch noch nach Jahren zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt nicht automatisch, entschied das Landgericht Krefeld (Az.: 2 S 23/12), wie die "Neue Juristische Wochenschrift" (Heft 6/2013) berichtet. Für die Verjährung entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Mieter von diesem Mangel wusste.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter bei Bodenarbeiten in seiner Wohnung festgestellt, dass sie gut 13 Quadratmeter kleiner war, als im Mietvertrag angegeben. Der Mieter verlangte daraufhin die Rückerstattung zu viel gezahlter Miete. Der Vermieter argumentierte dagegen, die Rückforderung sei verjährt, da der Mieter schon jahrelang dort wohne.
Das Landgericht gab dem Mieter Recht: Eine Verjährung wäre nur denkbar, wenn der Mieter von der Flächendifferenz gewusst hätte, befanden die Richter. Das sei hier nicht bewiesen. Kaum ein Mieter vermesse die gemietete Wohnung ohne weiteres. Völlig unerheblich sei es hierbei, wie lange ein Mieter schon in der Wohnung lebe. (dpa)