Eva Herman scheitert mit Klage gegen Axel Springer AG
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Karlsruhe. Eva Herman fühlte sich in einem Bericht des “Hamburger Abendblatt“ falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Deshalb klagte die frühere Tagesschau-Sprecherin. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage am Dienstag zurückgewiesen. Der “Meinungskampf“ sei legitim.
Niederlage für Eva Herman: Die frühere Nachrichtensprecherin ist in einem Rechtsstreit mit der Axel Springer AG um die Berichterstattung über eine umstrittene Äußerung auch vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Karlsruher Richter verwarfen in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde von Herman gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der zuvor ihre Klage abgewiesen hatte.
Der BGH hatte im Juni 2011 entschieden, dass das "Hamburger Abendblatt" die bei einer Pressekonferenz im Jahr 2007 getätigte Äußerung der Buchautorin zur Rolle der Familie, zur Nazi-Zeit und zur 68er-Bewegung "weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben" habe. Das Verfassungsgericht betonte nun, dass das BGH-Urteil Herman "nicht in ihren Grundrechten verletzt" habe.
Zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Axel Springer AG zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, weil die Zeitung die umstrittene Äußerung nicht richtig wiedergegeben habe. Die dagegen gerichtete Revision der Axel Springer AG war dann vor dem BGH erfolgreich.
Autorin mache einen Schlenker zum Dritten Reich
Herman hatte am 6. September 2007 bei der Vorstellung ihres Buches "Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen" vor Journalisten wörtlich gesagt: "Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles, was wir an Werten hatten - es war 'ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."
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Das "Hamburger Abendblatt" fasste diese Äußerung damals folgendermaßen zusammen: "In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."
Herman müsse die streitgegenständliche Passage als zum "Meinungskapmf" gehörig hinnehmen
Herman sah sich falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Der BGH entschied jedoch, dass diese Berichterstattung "das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt". Zwar umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort. Es schütze den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben würden, die er nicht getan hat. Das "Hamburger Abendblatt" habe die Äußerung Hermans aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben.
Das Bundesverfassungsgericht betonte jetzt: "Der Leser erkennt, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handelt". Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Herman müsse hier "hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurücktreten". Herman, "der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken", müsse die streitgegenständliche Passage als zum "Meinungskampf" gehörig hinnehmen, heißt es im Beschluss des Verfassungsgerichts. (dapd)
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