Köln. .
Hartz-IV-Empfänger dürfen Sportwetten abschließen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden. Demnach sollen Annahmestellen Empfänger von Arbeitslosengeld II weder automatisch sperren noch vom Spiel ausschließen.
Lotto-Annahmestellen in NRW müssen nun doch nicht Hartz-IV-Beziehern ohne deren vorherige Anhörung ein sofortiges Spielverbot für womöglich überhöhte Sportwetten erteilen. In zweiter Instanz hob das Kölner Oberlandesgericht (OLG) am Freitag eine umstrittene Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Landgericht hatte Westlotto auf Antrag eines auf Malta ansässigen Wettanbieters die Annahme von Oddset-Wetten durch Spieler verboten, die "Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger". Dagegen befand das OLG, der Wettanbieter aus Malta habe einen Unterlassungsanpruch nicht glaubhaft gemacht.
Hintergrund des Rechtsstreits ist der 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag. Darin wird den Lotto-Annahmestellen ausdrücklich aufgetragen, Spieler mit finanziellen Problemen von der Teilnahme an den Glücksspielen auszuschließen. Die Glücksspielgesellschaft aus Malta hatte mehrere Testpersonen in Lottoannahmestellen in Köln und dem Umland der Domstadt geschickt. Vor Gericht machte der maltesische Wettanbieter geltend, Mitarbeitern von Westlotto hätten aufgrund eines Gesprächs in den Annahmestellen bekannt sein müssen, dass sich einer der Wettscheinkäufer in Privatinsolvenz befunden habe und ein anderer Arbeitslosengeld II beziehe und somit über kein Vermögen verfüge.
Kein sofortiges Spielverbot für Hartz-IV-Bezieher
Das OLG Köln befand nun in seinem Berufungsurteil, aus dem Glücksspielstaatsvertrag lasse sich im vorliegenden Fall kein sofortiges Spielverbot ableiten. Nach dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag müsse vielmehr der Spieler vor der drohenden Aufnahme in eine Sperrkartei für Wetten angehört werden. Dieses Prüfungsverfahren müsse vor Erlass eines Spielverbots eingehalten werden. Auch äußerte der Senat Zweifel, ob die Mitarbeiter der Annahmestellen im vorliegenden Fall tatsächlich "aufgrund Wahrnehmung" Kenntnis von der Überschuldung beziehungsweise der Mittellosigkeit der Testpersonen hatten.
Aktenzeichen: OLG Köln 6 U 80/11