Köln. . WestLotto darf keine Tippscheine an offenkundige Bezieher von Arbeitslosengeld 2 verkaufen, urteilt das Landgericht Köln und bestätigt damit seine Einstweilige Verfügung. Lottogesellschaft kündigte Berufung an.

Empfänger von Arbeitslosengeld 2 sollen keine Sportwetten abschließen – das Landgericht Köln bestätigte am Donnerstagmorgen seine Einstweilige Verfügung. Diese untersagte WestLotto, Tippscheine für Sportwetten an solche Personen zu verkaufen, von denen das Personal weiß, dass sie Hartz-IV-Empfänger sind.

Die Einstweilige Verfügung sorgte bereits Ende Februar für Wirbel: Das Gericht hatte WestLotto untersagt, Tippscheine für Sportwetten an Hartz-IV-Empfänger zu verkaufen. Dagegen hatte Westlotto Widerspruch eingelegt.

Personal muss entscheiden

Die Verfügung verbietet Mitarbeitern von Lottoannahmestellen den Verkauf von Spielscheinen an Kunden, „von denen bekannt geworden ist, dass sie Einsätze riskieren, die außer Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen“, wie ein Gerichtssprecher sagte. Der Gerichtsbeschluss war von einem auf Malta ansässigen privaten Sportwettenanbieter erwirkt worden. Er hatte mit verdeckten Testkäufen nachweisen wollen, dass auch Hartz-IV-Empfänger in WestLotto-Annahmestellen an Sportwetten teilnehmen konnten, obwohl das geltende Glücksspielgesetz sie vor dem Wetten und demnach vor einem möglichen Verlust der staatlichen Unterstützung schützen soll.

Westlotto argumentierte dagegen, ein Mensch sei anhand seines Auftretens nicht als Hartz-IV-Empfänger zu erkennen. Das Gericht hob hervor, dass das Personal der Annahmestellen nicht zu prüfen habe, ob ihre Kunden Hartz-IV-Empfänger seien. Wohl aber müssten sie entscheiden, ob sie die Wette annehmen, wenn sie konkrete Hinweise darauf hätten, dass sich der Kunde das Glücksspiel angesichts seiner finanziellen Situation eigentlich gar nicht leisten könne. Dies könnten auch zufällig aufgeschnappte Äußerungen des Kunden sein. In diesem Fall müsse die Annahmestelle dem Spieler die Teilnahme verweigern. Dieser Argumentation folge auch das Urteil, erklärte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage von DerWesten.

„Das ist und bleibt ein realitätsferner Ansatz“, kommentierte WestLotto-Sprecher Axel Weber am Donnerstagmorgen die Einlassungen des Gerichtes. Es bleibe nach wie vor unklar, wie die Mitarbeiter in den Annahmestellen "vernünftig feststellen sollen, ob es sich um einen Fall von Missverhältnis zwischen Vermögenssituation und Spieleinsatz bei einem Spielteilnehmer handelt". Die Spielersperre "auf einen bloßen Verdacht hin" sei diskriminierend, sagte Weber. Westlotto werde Berufung einlegen, kündigte er an. "Der juristische Kampf wird jetzt beim Oberlandesgericht weiter gehen.“ (shu/dapd)