Essen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verteidigt ihre Regelung, bei Verdacht auf schwerwiegenden Leistungsmissbrauch Hartz-IV-Empfänger zu observieren. Es sei die Pflicht der Behörde, solchen Fällen nachzugehen. Die BA hatte die Anweisungen für solche Kontrollen verschärft.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg hat die Aufregung um das Observieren von Hartz-IV-Empfängern als unbegründet zurückgewiesen. Die Bild-Zeitung hatte berichtet, dass Leistungsempfängern im Fall von Betrugsverdacht mit einem Katalog von Maßnahmen zuleibe gerückt werde.

„Das ist absolut nichts Neues”, sagt BA-Sprecherin Anja Huth dieser Zeitung. „Die Bundesagentur ist nach dem Sozialgesetzbuch verpflichtet, gegen den Missbrauch von Leistungen vorzugehen.” Das einzig neue sei, dass die Regelungen, die bisher empfehlenden Charakter hatten, erstmals in einer Dienstanweisung zusammengefasst wurden. „Dazu hat uns der Bundesrechnungshof schon 2008 verpflichtet, dem unsere bisherige Praxis nicht verbindlich genug war.”

Observationen nur unter bestimmten Voraussetzungen

Zum Reizthema Observation, das für viel Aufregung sorgt, empfiehlt die BA einen Blick in den Text der Dienstanweisung. Tatsächlich steht dort eindeutig: „Die Durchführung von Observationen durch Außendienstmitarbeiter ist grundsätzlich unzulässig.” Der Leistungsträger, also das jeweils zuständige Jobcenter, müsse in besonderem Maße den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit” wahren.

Nur bei Verdacht auf „schwerwiegenden Leistungsmissbrauch” und wenn eine „anderweitige Aufklärung nicht möglich ist”, können Außendienstmitarbeiter dazu übergehen, den Hartz-IV-Empfänger auch geheim zu beobachten. Huth: „Dabei müssen wir auch anonymen Anzeigen nachgehen” - ein Vorgehen, wie es ähnlich auch Finanzbehörden an den Tag legen, wenn sie anonym Hinweise auf Steuerhinterziehung erhalten. „Aus unserer Sicht ist die ganze Aufregung künstlich”, zieht Sprecherin Anja Huth ein Resumee.