Oberhausen. Auf einem privat betriebenen Parkplatz stellt eine Oberhausenerin ihren Pkw ab und bleibt vier Minuten zu lang. Welcher Ärger dann begann.

Das war dann doch ein teures Klassentreffen: Die Oberhausenerin Marianne Vier (85) ärgert sich mächtig. Um ihre einstige Mitschülerschar wiederzusehen, hatte sie auf einem Parkplatz ihren Wagen abgestellt, den eine private Firma aus Dortmund an der Bahnhofstraße in Sterkrade bewirtschaftet. Drei Stunden parken ist kostenlos. Aber eben auch nicht mehr, wie die Seniorin feststellen musste.

Parkplatzbetreiber verlangt 35,10 Euro für Verstoß in Oberhausen

Wenige Tage nach der Feier flatterte ihr ein Brief des Unternehmens ins Haus - mit einer „Zahlungsaufforderung“. Danach hat sie 184 Minuten geparkt und damit vier Minuten mehr als erlaubt. Als „Vertragsstrafe“ weist der Bogen 30 Euro aus, hinzu kommt der Posten Auslagen, der 5,10 Euro beträgt. Also sind es unter dem Strich 35,10 Euro. „Das ist doch ein Unding“, sagt die hörbar genervte Autofahrerin. Was denn überhaupt mit „Auslagen“ gemeint sei, durch die sich das Strafgeld für den Parkverstoß noch einmal erhöhe, fragt sie sich.

Eine Anfrage dieser Redaktion ließ die Firma unbeantwortet. In dem Schreiben an Marianne Vier heißt es indes gleich zu Beginn, dass das Unternehmen im Auftrag des Eigentümers berechtigt sei, die Durchsetzung der „gut sichtbar aushängenden allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sicherzustellen.

Ein Sprecher der Stadt Oberhausen erklärt zu dem Vorgang, dass es sich vermutlich um eine Vertragsstrafe eines privatrechtlich betriebenen Parkplatzes handele. Wäre es ein städtischer Parkplatz, hätte die Oberhausenerin allerdings auch zahlen müssen, aber wohl weniger. Ein Knöllchen kostet bei Überschreiten der Parkzeit um bis zu 30 Minuten 20 Euro. Die konkrete Höhe hänge aber auch vom Einzelfall ab, erklärt der Sprecher.

Firma erhält Rückendeckung von höchster richterlicher Stelle

Die Verbraucherzentrale hat erst vor wenigen Wochen die Autofahrer auf die Regeln hingewiesen, die für private Strafzettel gelten. Die Ahndung unterliege nicht der Straßenverkehrsordnung, vielmehr handele es sich um Vereinbarungen, die beispielsweise ein Supermarkt mit dem Betreiber des Parkplatzes schließe. Durch das Abstellen des eigenen Wagens erkenne man die Parkplatzverordnung an, die allerdings deutlich sichtbar angebracht sein müsse. Für Verstöße sind demnach durchaus höhere Entgelte möglich als im Falle öffentlicher Parkplätze. Der Bundesgerichtshof hat demnach bereits 2019 geurteilt, dass Beträge ab 30 Euro als Untergrenze zulässig sind.

Unternehmen, die Namen wie „Fair parken“ oder „Loyal“ tragen, haben unterschiedliche Bedingungen auf ihren Plätzen. Beispielsweise verlangen sie das Auslegen der Parkscheibe für kostenfreies Parken in einem Zeitraum von zwei Stunden oder begrenzen die Dauer auf drei Stunden. Die Erfassung der Zeiten funktioniert in der Regel durch digitale Techniken wie beispielsweise Sensoren auf dem Boden in den Parkbuchten.

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