Leipzig. Ob automatische Verlängerungen von Laufzeiten oder Regeln für den vorzeitigen Ausstieg - häufig verbirgt sich bei Verträgen mit Fitnessstudios das Wichtigste im Kleingedruckten. Wer vorzeitig aussteigen will, beißt häufig auf Granit, sollte in manchen Fällen aber auf seinem Recht beharren.

Die Deutschen stürmen auch in diesem Frühjahr wieder die Fitnessstudios, um den Winterspeck loszuwerden. Über 7,5 Millionen sind bereits Mitglied in einem der rund 7300 Center bundesweit, andere noch auf der Suche nach dem geeigneten Fett-weg-Training. Viele Studios locken häufig mit attraktiven Preisen, wenn die Hobby-Sportler langfristige Verträge abschließen. Doch was, wenn ein Umzug ansteht, der Pilates-Kurs wegfällt oder die Öffnungszeiten gekürzt werden? Wer vorzeitig aussteigen will, beißt häufig auf Granit, warnt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Nicht überstürzt unterschreiben

Wer ein geeignetes Fitness-Studio gefunden hat, sollte zuerst immer ein Probetraining vereinbaren und auf keinen Fall überhastet Mitglied werden, rät Schmidt. Die Branchenverträge sehen in der Regel kein 14-tägiges Widerrufsrecht vor, wie das bei manchen anderen Verbraucherverträgen durchaus möglich sein kann. Wegen Nichtgefallens kündigen, geht auch nicht. Das heißt: Wer unterschrieben hat, ist definitiv erst einmal an das Studio gebunden.

Auf die Laufzeiten achten

Die meisten Verträge haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Das verschafft den Studios finanzielle Planungssicherheit. Daran ist nichts zu beanstanden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2012 entschied. Überzieht ein Fitnesscenter jedoch die Zweijahresfrist, ist das nicht rechtens. Der Vertrag gilt dann als unbefristet und kann entweder mit einem Monat oder drei Monaten Frist gekündigt werden, je nachdem, ob es sich um einen Dienstleistungs- oder um einen Mietvertrag handelt.

Vorsicht, automatische Verlängerungen

Dass es so leicht kein Entkommen aus Fitnessverträgen gibt, merken Hobby-Sportler meist erst, wenn der Enthusiasmus abgeebbt ist. Wer keine Lust mehr zum Hantelstemmen hat, sollte schnell einen Blick ins Kleingedruckte werfen. Die meisten Verträge verlängern sich automatisch, wenn der Kunde vergisst zu kündigen. Achtung: Eine Verlängerung um sechs Monate oder mehr ist zumutbar, wie der BGH entschied. Eine automatische Ausdehnung um mehr als ein Jahr ist dagegen unrechtmäßig. Die Kündigungsfrist darf zwischen zwei Wochen und drei Monaten liegen.

Argumente für den Ausstieg

Auch interessant

Der Bundesgerichtshof hat vor einem Jahr entschieden: Auch aus Fitness-Verträgen ist ein vorzeitiger Ausstieg möglich. Raus darf, wer einen wichtigen Grund für die Sonderkündigung parat hat. Dazu zählt in erster Linie eine ernsthafte Erkrankung. Ein ärztliches Attest, das die Untauglichkeit für den Fitnesssport allgemein bestätigt, muss dem Studio reichen. Wird eine Frau nach Vertragsschluss schwanger, darf auch sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Mit Vorschlägen zum vorübergehenden Aufs-Eis-Legen des Vertrags muss sich keiner der beiden mehr abwimmeln lassen.

Weitere Kündigungsgründe

Zieht das Fitnessstudio um, darf es seinen Kunden eine außerordentliche Kündigung nicht verweigern - selbst wenn das im Vertrag ausgeschlossen wird oder wenn es nur innerhalb des Stadtgebiets die Räumlichkeiten wechselt. Wechselt der Inhaber, bleiben aber Geräte und Kurse gleich, ist das noch kein Ausstiegsgrund. Zieht der Sportler selbst weg, kann er meist problemlos raus aus dem Vertrag. Auch grundlegende Änderungen im Angebot sind ein Kündigungsgrund. Zum Beispiel, wenn die Öffnungszeiten stark zusammengestrichen werden oder deutlich weniger Geräte zur Verfügung stehen. Klauseln wie "Änderungen vorbehalten" helfen dem Studio da auch nicht weiter, sie sind unwirksam. Bei kleineren Änderungen wie dem Ausfall des Pilates-Kurses, ist der Ausstieg allerdings häufig strittig.

Darauf kann der Kunde pochen

Wer wegen langer Krankheit nicht trainieren kann, sollte das seinem Studiobetreiber sofort mitteilen. Er darf in dieser Zeit dann nicht zur Kasse gebeten werden, wie der BGH schon 1995 entschied. Anderslautende Vertragsklauseln sind ungültig. Kein Sportler braucht sich in der Regel verbieten lassen, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Der Zwang, die meist teuren Getränke im Studio zu kaufen, muss nicht hingenommen werden. (dapd)