Karlsruhe. Hat ein Medizinstudent einen entsprechenden Ausbildungsstand, darf auch dieser in seinem Praktischen Jahr Aufklärungsgespräche mit Patienten führen. Voraussetzung dafür ist die Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Die Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs kann auch durch einen Medizinstudenten im sogenannten Praktischen Jahr erfolgen. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 9/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Nach Auffassung der Richter ist allerdings Voraussetzung, dass der Student einen entsprechenden Ausbildungsstand hat und die Aufklärung unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes erfolgt (Az.: 7 U 163/12).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Patienten ab. Der Kläger musste sich einer Herzkatheteruntersuchung unterziehen. Das entsprechende Aufklärungsgespräch führte allerdings nicht der behandelnde Arzt, sondern eine Medizinstudentin im Praktischen Jahr. Der Kläger meinte später, damit sei die Aufklärung nicht ordnungsgemäß und seine Einwilligung in die Untersuchung rechtlich unerheblich gewesen.
Das OLG sah die Sache anders. Das Praktische Jahr habe geradezu den Zweck, dass die Studenten lernten, ihr theoretisch erworbenes Wissen unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes anzuwenden. Dazu zählten auch Aufklärungsgespräche mit Patienten. Das OLG ging sogar noch einen Schritt weiter: Wenn es der Ausbildungszustand zulasse, müsse der Arzt nicht einmal bei jedem Aufklärungsgespräch persönlich anwesend sein, heißt es in dem Urteil. (dpa)