Essen. . Das neue Patientenrechte-Gesetz ist im Februar in Kraft getreten. Es bündelt oder erweitert jene Rechte, die zuvor auf unterschiedliche Gesetze verteilt waren. Damit soll eine bessere Transparenz gesichert werden. Ein Überblick.

Das neue Patientenrechte-Gesetz ist im Februar in Kraft getreten. Es bündelt oder erweitert jene Rechte, die zuvor auf unterschiedliche Gesetze verteilt waren. Dem Gesetzgeber ging es darum, die Rechte der Patienten durch Überschaubarkeit zu stärken. Dass dies notwendig ist, ergab eine Studie der Bertelsmann-Stiftung. Laut dieser kennen zwei Drittel der Deutschen ihre Rechte beim Arztbesuch nicht oder nur teilweise.

Info- und Aufklärungspflicht

Mediziner, aber auch Heilpraktiker, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten müssen Patienten umfassend aufklären. Umfassend bedeutet: Aufklärung über Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Risiken und Chancen der Behandlung und Behandlungsalternativen. Patienten können dabei erwarten, dass der Mediziner kein Fach-Chinesisch benutzt. Das Aufklärungsgespräch muss rechtzeitig vor der Therapie stattfinden. Sprechstundenhilfen oder Krankenpfleger dürfen die Aufklärung nicht stellvertretend für einen Arzt übernehmen. Nur im Notfall, oder wenn der Patient darauf verzichtet, darf sie ausfallen.

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Von Janna Cornelißen

Bestehen Zweifel bei der Erstattung von Behandlungskosten durch die Krankenkasse, müssen Arzt oder Therapeut den Patienten schriftlich über die Kosten informieren, die auf ihn zukommen. Die erforderlichen, unterschriebenen Unterlagen, etwa vor einem operativen Eingriff, bekommt der Patient neuerdings ausgehändigt. Judith Storf von der Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) empfiehlt: „Es macht häufig Sinn, in Ruhe nachzudenken, eine zweite Meinung einzuholen und erst dann zu entscheiden.“

Patientenakte

Diagnosen, Therapien und deren Wirkung sind zeitnah und vollständig in die Patientenakten, auch in die elektronisch geführten, einzutragen. Der Patient kann diese auf Wunsch sofort einsehen und sich Kopien machen. Wenn Sie die Kosten dafür übernehmen, können Sie sich Kopien auch vom Arzt anfertigen lassen. Nachträgliche Ergänzungen müssen kenntlich gemacht werden. Die Patientenakte ist im Fall eines Behandlungsfehlers ein wichtiges Beweismittel für mögliche Schadenersatz-Ansprüche. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht werden im Zweifel zu Lasten den Mediziners ausgelegt. „Hier werden die Rechte des Patienten deutlich gestärkt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich viele Ärzte früher sehr viel Zeit gelassen haben, bis sie die Akte zur Einsicht freigaben“, sagt Judith Storf.

Behandlungsfehler

Behandlungsfehler heißt: eine nicht sorgfältige und den medizinischen Standards entsprechende Behandlung eines Arztes, durch die ein Schaden entsteht. Der Fehler kann medizinischer oder organisatorischer Natur sein. Die Fehler können auch vom zuarbeitenden Personal begangen worden sein. Auch fehlende oder unvollständige Aufklärung über Eingriff oder Risiko sowie Mängel in der Dokumentation gehören in die Kategorie. In der Regel verpflichtet das Gesetz die Behandelnden, eigene Fehler oder Schlampereien anderer offenzulegen. Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler ist der erste Ansprechpartner der behandelnde Mediziner.

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Neu: Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sind nun dazu verpflichtet, die Patienten bei möglichen Behandlungsfehlern zu unterstützen – kostenlos. „Früher war dies eine Kann-Lösung, heute müssen sie das tun“, sagt Judith Storf. In der Regel gebe die Kasse ein Gutachten in Auftrag. Auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland hat ein kostenloses Beratungstelefon geschaltet: 0800-0117722. Im neuen Gesetz ist auch geregelt, wer in einem möglichen Prozess was zu beweisen hat. Bei groben Behandlungs- sowie bei Anfängerfehlern gibt es Beweiserleichterungen für die Patienten. In allen anderen Fällen liegt die Beweislast beim Patienten.

Igel-Leistungen

Die so genannten Individuellen Gesundheitsleistungen (Igel) werden von den Kassen nicht bezahlt. Um den Patienten vor teuren Überraschungen zu bewahren, muss der Behandelnde die Kosten für die Behandlung genau berechnen und angeben. Ein pauschaler Hinweis reicht nicht aus. Verstößt der Arzt gegen die Vorgabe, kann er für seine Leistung kein Geld verlangen. Tipp: Nehmen Sie sich Zeit für die Entscheidung, im Zweifel können Sie Ihre Krankenkasse kontaktieren.

Weitere Patientenrechte

Es gibt viele Leistungen, die Ihnen Ihre Kasse nur auf Antrag gewährt oder die einer entsprechenden Genehmigung bedürfen. Nach Eingang Ihres Antrags hat die Kasse drei Wochen Zeit, Ihnen zu antworten. Dabei ist es möglich, dass sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu Rate zieht, um ein Gutachten einzuholen. In diesem Fall verlängert sich die Frist um weitere zwei auf insgesamt fünf Wochen. Beauftragt Ihre Kasse einen zahnärztlichen Gutachter, beträgt die Frist sechs Wochen. Überschreitet Ihre Kasse diese Fristen ohne hinreichenden Grund und Sie erhalten in der vorgegebenen Zeit keine Antwort, so gilt die beantragte Leistung als genehmigt. In diesem Fall können Sie sich die erforderliche Leistung selbst beschaffen und die Rechnung an die Kasse weiterleiten. Ihre Krankenkasse muss dann die Kosten erstatten.

Fragen und Antworten auf 80 Seiten

Wie genau verläuft das Gespräch? Wer entscheidet über die Therapie? Was passiert bei einem Behandlungsfehler und was muss ich dann tun? Diese und weitere Fragen werden im Ratgeber Patientenrechte beantwortet. Dieser kann beim Bundesministerium für Justiz kostenlos heruntergeladen oder bestellt werden. Sie können auch den Publikationsversand anrufen oder anmailen: 030/18 272 272 1; publikationen@bundesregierung.de.