Koblenz. Apotheken dürfen für eingelöste Rezepte keine Prämien vergeben. Das hat jetzt das Landesberufsgericht für Heilberufe entschieden. Ein Apotheker hatte pro rezeptpflichtigem Medikament einen Gutschein an seine Kunden verschenkt. Das Gericht wertete das als Verletzung der Berufspflicht.
Ein Apotheker verstößt gegen die Preisbindung für Medikamente, wenn er seinen Kunden für die Einlösung eines Rezepts Einkaufsgutscheine schenkt. Er verletze damit seine Berufspflicht, urteilte das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: LBG-H A 10353/12). Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem Fall hatte ein Apotheker pro rezeptpflichtigem Medikament einen Gutschein im Wert von einem Euro verschenkt, pro Rezept jedoch höchstens drei Euro. Die Landesapothekerkammer bewertete das als Verletzung der Berufspflicht.
Verstoß gegen Arzneimittelgesetz
Auch nach Ansicht des Gerichts verstieß der Apotheker mit dem «Rezeptbonus» gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung. Die Preisbindung bei Medikamenten solle die Bevölkerung zuverlässig und gleichmäßig mit Arzneimitteln versorgen und zugleich die Apotheken vor ruinösem Preiskampf schützen. (dpa)