Berlin. Arbeitnehmer müssen für eine vom Arzt verordnete Kur keinen Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer freizustellen bei Bezahlung des vollen Gehalts, so das Müttergenesungswerk. Pro Jahr stimmen Krankenkassen rund 88.000 Kuren zu. 98 Prozent der Teilnehmer sind weiblich.
Arbeitnehmer müssen für eine vom Arzt verordnete Mutter-Vater-Kind-Kur keinen Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie für die Dauer der Kur freizustellen. Darauf weist Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerks, hin. Dabei muss der Chef das volle Gehalt zahlen (Paragraf 9 Entgeltfortzahlungsgesetz). Eine Kur sei eine vom Arzt verordnete Maßnahme, die rechtlich ähnlich zu bewerten sei wie ein Krankenhausaufenthalt.
Damit der Vorgesetzte den Ausfall des Mitarbeiters bei der Personalplanung berücksichtigen kann, sollte er jedoch möglichst früh informiert werden. Schilling rät, ihn in Kenntnis zu setzen, sobald die Krankenkasse die Kur genehmigt hat. Nach der Genehmigung der Kasse haben Angestellte im Schnitt vier Monate Zeit, sie anzutreten.
98 Prozent der Teilnehmer sind weiblich
Pro Jahr stimmt die Krankenkasse rund 80.000 Mutter-Vater-Kind-Kuren zu, davon nimmt etwas mehr als die Hälfte (44.000) an Kuren des Müttergenesungswerks teil, erläutert Schilling. Anspruch auf eine Kur hat jeder Vater und jede Mutter, der oder die droht, krank zu werden - oder bereits erkrankt ist. Typischerweise verordnet der Arzt sie bei Erschöpfungszuständen oder bei Muskel-Skelett-Erkrankungen für die chronische Rückenschmerzen ein Symptom sind. Zwar haben sowohl Mütter als auch Väter Anspruch auf eine Kur. In der Praxis sind aber 98 Prozent der Teilnehmer weiblich. (dpa)