Berlin. . Die DAK hat im Rechtsstreit um die monatlichen Zusatzbeitrages eine Schlappe vor dem Berliner Sozialgericht erlitten. Die DAK habe bei der Erhebung nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass den Betroffenen damit ein Sonderkündigungsrecht zustehe.

Die mit rund 5,8 Millionen Versicherten drittgrößte gesetzliche Krankenkasse DAK hat vor dem Berliner Sozialgericht eine Niederlage im Streit über ihren Zusatzbeitrag erlitten. Das Sozialgericht entschied am Mittwoch, die DAK habe bei der Erhebung des Zusatzbeitrages von acht Euro pro Monat nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass den Betroffenen damit ein Sonderkündigungsrecht zustehe. Die beiden Kläger müssten den Zusatzbeitrag daher erst ab dem Zeitpunkt entrichten, ab dem sie ausreichend informiert worden seien. Die Urteile könnten vor dem Landessozialgericht angefochten werden. (Aktenzeichen S 73 KR 2306/10 und S 73 KR 15/11)

Andere Gerichte haben der DAK Recht gegeben

Die DAK erklärte, das Sozialgericht Berlin stehe mit seiner Rechtsauffassung alleine da. Das Sozialgericht Speyer etwa habe in einem Musterverfahren die Verfahrensweise der DAK gebilligt. Auch mehrere Landessozialgerichte hätten die Informationspraxis in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes für rechtmäßig erachtet. Das Berliner Urteil sei nicht überraschend, da dieselbe Kammer bereits die Informationspraxis der City BKK beanstandet hatte.

Die DAK erhebt seit Februar 2010 von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag von acht Euro. Im Gesetz ist vorgeschrieben, dass die Krankenkassen über das damit verbundene Sonderkündigungsrecht belehren müssen. Es bleibt aber offen, in welcher Form dies geschehen muss. Die DAK hatte auf der Rückseite der Anschreiben an die Mitglieder darauf hingewiesen. (rtr)