Halver.

Gefährliche Körperverletzung, aber kein versuchter Totschlag: Mit dieser Feststellung ging gestern der Prozess gegen ein Ehepaar aus Halver zu Ende, das die beiden Enden des Schals des 46-jährigen Ex-Mannes der 44-jährigen Angeklagten in die Finger bekommen und mit gefährlich viel Kraft daran gezogen hatte.

Die vierte große Strafkammer des Landgerichts Hagen verurteilte die 44-Jährige zu einer Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten und ihren neuen Ehemann zu einem Jahr und sieben Monaten. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage müssen beide Angeklagten je 1 000 Euro Schmerzensgeld an den Geschädigten zahlen.

Mit diesem Urteil lag das Gericht im Rahmen dessen, was den Angeklagten für ein Geständnis in Aussicht gestellt worden war. Oberstes Ziel war dabei gewesen, den gemeinsamen Kindern aus erster Ehe die Aussage vor Gericht zu ersparen. Die Vorsitzende Richterin Heike Hartmann-Garschagen erklärte die Zwickmühle, in die die Kinder vor Gericht gekommen wären: „Sage ich gegen meine Mutter aus, oder unterstütze ich sie, indem ich die Darstellung meines Vaters nicht bestätige?“

Kein bewusster Tötungsvorsatz nachweisbar

Alle Prozessbeteiligten waren sich einig, dass den Angeklagten ein bewusster Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen war. Es sei schwierig zu sagen, ob entsprechende Drohungen, die in der Hitze der Auseinandersetzung gefallen waren, wirklich ernst gemeint waren, stellte die Vorsitzende fest. Anerkennende Worte fand sie für die etwas zwiespältige Entschuldigung der Angeklagten gegenüber ihrem Ex-Mann: „Auch wenn du es nicht glauben magst, es tut mir leid – im Gegensatz zu dir“, hatte sie gesagt.

Den Unterschied im Strafmaß begründete die Vorsitzende Richterin mit dem schonungsloseren Geständnis des 40-jährigen Angeklagten und seinem Beitrag zu der Tat: „Sie hat ihn angestachelt und zudem länger gezogen.“

Strafverschärfend wirkte ein Umstand, der dem Paragraphen 224 des Strafgesetzbuches zu entnehmen ist: Als „gefährlich“ wird eine Körperverletzung aus verschiedenen Gründen eingestuft. Die Tat am 29. Januar 2012 verwirklichte gleich drei davon: Der Schal wurde zu einem „gefährlichen Werkzeug“, die Tat wurde von zwei Personen „gemeinschaftlich“ begangen und die Behandlung des Opfers führte zu einer Verletzung, die dessen Leben gefährdete.