Nürnberg. Nach einem Unfall sollten Autoinsassen den Sicherheitsgurt umgehend lösen. Das stellte der BGH jetzt klar. Verhandelt wurde ein sogenannter Zweitunfall. Ein Autofahrer war in den Unfallwagen gefahren und verlangte einen höheren Mitverschuldungsanteil, weil dessen Insassin nicht angeschnallt war.

Verliert ein Autofahrer die Kontrolle über seinen Wagen und kommt beim Aufprall gegen die Mittelplanke der Autobahn zum Stehen, gilt von diesem Augenblick an der allgemeine Anschnallzwang nicht mehr. Der Verunglückte ist in diesem Fall nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um sein Fahrzeug zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen. Sondern er ist zwecks umgehender Sicherung der Unfallstelle - soweit ihm möglich - sogar dazu verpflichtet. Das stellte jetzt der Bundesgerichtshof klar, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg mitteilte.

Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um einen sogenannten Zweitunfall. Nachdem ein Pkw aus ungeklärten Gründen ins Schleudern geraten und schließlich zum Stehen gekommen war, kollidierte ein nachkommendes Fahrzeug mit ihm.

Dessen Fahrer verlangte nun einen höheren Mitverschuldensanteil als die normalerweise in einem solchen Fall übliche Ein-Drittel-Quote für das vordere Gefährt. Schließlich sei die bei dem Zusammenstoß mit seinem Wagen schwer verletzte Frau hinter dem Steuer des ersten Autos ohne angelegten Sicherheitsgurt vorgefunden worden. Damit habe sie selbst erheblich zum eigenen Schaden gegen eine grundsätzliche Sicherheitsvorschrift verstoßen.

Gurt muss nur während der Fahrt angelegt sein

Das sahen Deutschlands oberste Bundesrichter anders. Zwar müssen die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. "Doch hier ereignete sich der Aufprall des zweiten Fahrzeugs nicht während der Fahrt des ersten Pkws. Diese war vielmehr bereits beendet worden, als der Wagen durch den eigenen Unfall an der Leitplanke zum Stehen kam", erläutert Rechtsanwältin Alexandra Wimmer den Karlsruher Richterspruch.

Der Frau könne deshalb nicht angelastet werden, nicht angeschnallt in den anschließenden Auffahrunfall verwickelt gewesen zu sein. (Aktenzeichen: VI ZR 10/11) (dapd)