Mülheim. Ein Mülheimer (61) hatte keine Erlaubnis für das Halten seines „gefährlichen Hundes“ und verletzte einen Beamten. Das Gerichtsurteil überraschte.
Vor dem Amtsgericht Mülheim musste sich am vergangenen Mittwoch, 29. Mai, ein 61-jähriger Hundehalter verantworten. Dem Mann wurde vorgeworfen, bei einer Vorladung zum Veterinäramt ausfällig geworden zu sein, es war zu einem Tumult gekommen.
Seinen Ursprung hatte der Fall in einer Beschwerde von Anwohnern der Inselstraße, sie hatten sich am Bellen des in einem Zwinger lebenden Hundes gestört. Dadurch war das Veterinäramt erst auf das möglicherweise als gefährlich einzustufende Tier aufmerksam geworden und beraumte eine Prüfung an.
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Am Tage des Termins erschien der Mülheimer mit seiner Bulldogge Wilma in der Veterinärbehörde an der Leineweberstraße. Die Untersuchung erbrachte, dass für diesen Hund ein Sachkundenachweis erforderlich war, da er als gefährlicher Hund einzustufen war. Der Mann besaß solch einen Nachweis allerdings nicht. Als der zuständige Sachbearbeiter die vorläufige Entziehung des Hundes anordnete, wurde der Hundehalter rabiat. „Was habt ihr denn geraucht? Das glaubt ihr nicht im Ernst, dass ihr mir den Hund wegnehmt.“ Da der Mann in der Vergangenheit bereits wegen seines rüden Auftretens bei den Behörden aufgefallen war, hatte man vorsichtshalber Verstärkung des kommunalen Ordnungsdienstes hinzugezogen.
Mülheimer (61) war bereits in der Vergangenheit negativ aufgefallen
Der von Zeugen als äußerst aggressiv beschriebene 61-Jährige versuchte zur Überraschung aller Anwesenden nun, mit dem Hund aus den Räumen des Amts zu fliehen. Dabei wurde er von dem Ordnungsamtsmitarbeiter gestoppt, der an der Bürotür stand. Der Hundehalter wurde gegen den Beamten handgreiflich, wobei der Mann eine Kratzwunde am Hals erlitt. Die einzige, die in dieser Situation Ruhe bewahrte, war Wilma. Während des Getümmels machte die Hündin bis zum Eintreffen der Polizei einen Streifzug durch die Amtsräume.
Der Anwalt forderte für seinen Mandanten, der wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung angeklagt worden war, einen Freispruch. Der Jurist argumentierte, dass der unmittelbare Zwang, der angewendet worden war, als sich der Ordnungsamtsmitarbeiter bei der überraschenden Flucht seinem Mandanten in den Weg gestellt hatte, formal rechtswidrig war. Der Beamte habe den körperlichen Zwang vorher nicht angedroht. Das aber sehe das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vor.
Überraschendes Urteil am Mülheimer Amtsgericht
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Burak Zerey, beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 3.500 Euro gegen den Angeklagten. Das Gericht folgte letztlich dem Antrag des Rechtsanwalts und sprach den widerspenstigen Hundehalter frei. Zwar sei es erwiesenermaßen zu Kampfhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes gekommen. Jedoch sei die Zwangsmaßnahme rechtswidrig gewesen, weil die Androhung gefehlt habe.
Ob diese Argumentation zwingend zutreffen muss, darf zumindest bezweifelt werden. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, auf das der Anwalt seine Verteidigung aufgebaut hatte, sagt nämlich auch, dass eine vorherige Zwangsandrohung unterbleiben darf, wenn die Umstände sie zeitlich nicht mehr zulassen. Damit sollen genau die Fälle abgedeckt werden, in denen ein Aggressor so spontan handelt, dass Polizei oder sonstige Sicherheitsbeamte nicht mehr reden, sondern nur noch zupacken können. Für die Mitarbeiter der beteiligten städtischen Behörden dürfte das Urteil sehr unbefriedigend sein. Der Vertreter der Anklagebehörde ließ am Ende der Verhandlung offen, ob er gegen den Freispruch Berufung einlegen will.
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