Goch. Stadt Goch hat einem Eigentümer untersagt, Wohnhäuser als Leiharbeiterunterkünfte zu nutzen. Er klagt dagegen. Doch die Stadt ist zuversichtlich.
Bereits seit einiger Zeit befindet sich die Stadt Goch in einem Rechtsstreit mit dem Eigentümer diverser Häuser im Stadtgebiet, der dort Leiharbeiter unterbringt. Die Stadt Goch hat überwiegend in den Jahren 2020 und 2021 zahlreiche Ordnungsverfügungen und Nutzungsuntersagungen ausgesprochen, unter anderem weil sie die Immobilien als Beherbergungsbetriebe einstuft, für die besondere Auflagen gelten. Gegen die Nutzungsverbote hat der Eigentümer, der die Leiharbeiter in den Niederlanden beschäftigt, geklagt.
Mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
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Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf stand am Donnerstag nun eine weitere mündliche Verhandlung an, die sich einreiht in viele Termine dieses andauernden, komplexen Rechtsstreits. Diesmal ging es um zwei Ordnungsverfügungen für Nutzungsuntersagungen und neun Zwangsgeldfestsetzungen, die aus anderen Verfahren resultieren.
Ein Urteil wurde nicht gesprochen, denn das Verwaltungsgericht wird seine Entscheidung schriftlich – in der Regel innerhalb eines Monats – mitteilen. „Die Vertreter der Stadt Goch haben bei der mündlichen Verhandlungen jedoch einen sehr positiven Eindruck gewonnen“, sagte Stadtsprecher Torsten Matenaers auf NRZ-Anfrage.
+++ So berichtete die NRZ vor der Verhandlung +++
Die Stadt Goch muss sich am Donnerstag, 11. Mai, 10 Uhr, Raum 342 R, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf verantworten. Es geht darum, dass die Stadt 2020 und 2021 dem Eigentümer diverser Häuser im Stadtgebiet die Nutzung der Objekte als Leiharbeiter-Sammelunterkünften untersagt hatte. Der Eigentümer, der die Leiharbeiter in den Niederlanden in seinem Unternehmen beschäftigt, hat geklagt. Die Stadt Goch hatte zudem Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen, um das Nutzungsverbot durchzusetzen.
Im Kern geht es darum, dass die Stadt die Unterkünfte nicht als Wohnhäuser sieht, sondern als Beherbergungsbetriebe – nach der Bauordnung NRW, wie die Stadt der NRZ erklärt. Dies sieht der Kläger anders.