Emmerich. Nach einer Beschwerde verhandelt der BGH am Donnerstag über Werbung für Süßigkeiten von Katjes aus Emmerich. Darum geht es bei dem Prozess.

Klimaschutz kommt bei vielen Verbrauchern gut an - weswegen Unternehmen gern damit werben. Doch wann ist das Bewerben eines Produkts als klimaneutral zulässig? Damit befasst sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Er verhandelt über Werbung des Emmericher Süßwarenherstellers Katjes. (Az. I ZR 98/23)

Vor Gericht zog die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie störte sich an einer Katjes-Anzeige in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche. Dort hieß es: „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral.“ Auf der abgebildeten Fruchtgummi-Packung war außerdem das Logo „klimaneutral“ abgebildet.

Katjes sieht sich im Recht

Das hielt die Wettbewerbszentrale für irreführend. Denn die Herstellung der Süßigkeiten selbst verläuft nicht emissionsfrei - Katjes kompensiert das durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten. In der Werbung müsse darauf hingewiesen werden, dass Klimaneutralität nur durch solche Kompensationszahlungen erreicht werde, meint die Wettbewerbszentrale.

Katjes argumentiert damit, dass sich die Werbung ausschließlich an Fachkreise richte. Diese wüssten, um was es gehe. Außerdem verwies der Süßwarenhersteller auf die angegebene Internetseite des Zertifizierungspartners ClimatePartner. Dort werde ausführlich darüber informiert, wie die Klimaneutralität erreicht werde.

Argumentation mit Wissen der Verbraucher

Das Landgericht Kleve und in der Berufung das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben Katjes Recht und erlaubten die Werbung. „Der Durchschnittsverbraucher wird den Begriff “klimaneutral‘ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen des Unternehmens verstehen, wobei ihm bekannt ist, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (zum Beispiel Zertifikatehandel) erreicht werden kann“, erklärte das Oberlandesgericht Anfang Juli.

Der Verbraucher wisse nämlich bereits, dass auch Waren und Dienstleistungen wie etwa Flugreisen als klimaneutral beworben würden, die nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen die Klimaneutralität nur durch Kompensationszahlungen möglich sei.

Gerichte sind sich nicht einig

Das Oberlandesgericht betonte, dass es durchaus eine wichtige Information sei, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werde. Das Thema Klimaschutz könne die Kaufentscheidung beeinflussen. Katjes informiere aber ausreichend, entschied das Gericht. Auf der Werbung stand die Website des Partnerunternehmens ClimatePartner, über einen QR-Code war diese direkt zu erreichen.

Ein anderes Argument der Wettbewerbszentrale spielte bei der Entscheidung keine Rolle. Diese hatte angegeben, dass die Kompensationszahlungen nicht ausreichten. Das habe sie aber nicht belegt, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf - auch auf Nachfrage seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden. 

Anderes Urteil in einem ähnlichen Fall

Das unterscheidet den Fall von einem anderen Urteil, mit dem das Landgericht Karlsruhe nur drei Wochen später - Ende Juli - gegen die Drogeriemarktkette dm entschied. Diese dürfe eine Sonnenmilch und ein Duschgel nicht als klimaneutral bewerben. Ein wichtiger Grund für die Entscheidung war, dass das Landgericht die Kompensation von Treibhausgasen durch bestimmte Waldprojekte für nicht ausreichend hielt.

Dm hatte sich schon zuvor entschieden, das Label nicht mehr zu verwenden, und verzichtete darauf, in Berufung zu gehen. Das Katjes-Urteil aus Düsseldorf dagegen wird nun vom BGH überprüft. Eine Entscheidung ist voraussichtlich am Donnerstag noch nicht zu erwarten. (dpa)

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