Adressen, Kontonummern, Geburtsdaten, Telefonnummern - Arbeitgeber haben etliche Daten über ihre Angestellten in ihren Computern. Was aber dürfen...

Adressen, Kontonummern, Geburtsdaten, Telefonnummern - Arbeitgeber haben etliche Daten über ihre Angestellten in ihren Computern. Was aber dürfen sie damit machen? Das Datenschutzgesetz, das der Arbeitgeber neben dem Arbeitsrecht beachten muss, regelt dies nicht deutlich. Es bleibt eine Grauzone. Auch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, beklagt: "Es bestehen keine klaren Vorstellungen darüber, welche Arbeitnehmerdaten ein Arbeitgeber überhaupt erheben und zu welchem Zweck er davon Gebrauch machen darf." Als grober Maßstab gilt nach Aussage des Heidelberger Fachanwalts für Arbeitsrecht, Michael Eckert vom Deutschen Anwaltsverein, dass Überwachungen von Mitarbeitern dann erlaubt sind, wenn es einen konkreten Verdacht für ein Fehlverhalten gibt und/oder der Betriebsrat informiert oder alles öffentlich ist.

Videoüberwachung: Bei einer Dauerüberwachung in gefährdeten Bereichen wie in Banken oder Tankstellen ist sie erlaubt. Will der Arbeitgeber aber etwa Diebstähle durch Mitarbeiter damit aufklären, müssen der Betriebsrat eingeschaltet und Intimbereiche wie Umkleiden oder Toiletten ausgeschlossen werden.

Datenweitergabe: Die massenhafte Weitergabe von Arbeitnehmerdaten zum Abgleich hält Eckert für unzulässig. Wieder gilt: Es muss einen konkreten Verdacht geben und der Betriebsrat eingeschaltet werden. Werden die Daten an ein externes Buchhaltungsbüro weitergegeben, müsse es eine datenschutzrechtliche Vereinbarung geben.

Telefon: Das Mithören ist nur erlaubt, wenn dies hörbar angesagt wird. Das kann bei Callcentern der Fall sein. Das Aufzeichnen der Verbindungsdaten zur Überprüfung der Privatgespräche ist zulässig, muss aber mitgeteilt werden.

E-Mail und Internet: Nur wenn der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich verboten hat, dürfe er kontrollieren, so Eckert.