Das BGH-Urteil verpflichtet Vermieter, ihren Mietern nur die verbrauchten Heizkosten zu berechnen. Ein genauer Blick auf die Rechnung lohnt.
Berlin. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Mieter muss nur für die Heizkosten zahlen, die er auch tatsächlich verbraucht hat . Deshalb sollten Mieter einen kritischen Blick auf ihre jährliche Heizkostenabrechnung werfen. Dort sollte eigentlich aufgeführt sein, wie viel Energie im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbraucht wurde, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Denn laut BGH-Urteil vom Mittwoch müssen Mieter nur für den verbrauchten Brennstoff zahlen.
„Leicht erkennen können Mieter das bei einer Ölzentralheizung“, erklärt Ropertz. In diesem Fall sei in der Regel der Ölstand zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums in der Heizkostenabrechnung angegeben. Schwieriger sei es bei Gaszentral- oder Fernwärmeheizungen, denn hier tauche der tatsächliche Verbrauch in den Abrechnungen nicht immer auf.
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Mieter sollten in einem solchen Fall misstrauisch werden, denn dann rechne der Vermieter möglicherweise nach dem sogenannten Abflussprinzip ab. Das heißt, er stellt seine Abschlagszahlungen an den Energieversorger in Rechnung. „Gleiches gilt, wenn der angegebene Verbrauch sehr glatt ist oder die gleiche Verbrauchsmenge wie im Vorjahr ausgewiesen wurde.
„Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist aber falsch“, erklärt Ropertz. Mieter könnten von ihrem Vermieter in diesem Fall eine neue Heizkostenabrechnung einfordern – das gilt auch für die aktuelle Abrechnung für das vergangene Jahr. Eventuell ausstehende Nachzahlungen müssten Mieter in so einem Fall zunächst nicht leisten.