Mieter müssen nach einem Urteil nur die tatsächlichen Kosten zahlen und nicht die Vorauszahlungen des Vermieters an den Energieversorger.

Karlsruhe. Vermieter dürfen bei der Heizkostenabrechnung nur die tatsächlich verbrauchte Energie abrechnen. Die bloßen Zahlungen des Vermieters an den Energielieferanten sind dagegen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine zulässige Grundlage.

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Mit dem Grundsatzurteil vom Mittwoch erklärte der Mietsenat des BGH die Heizkostenabrechnung eines Vermieters in Hessen für fehlerhaft. Der Fall wurde an das Landgericht Frankfurt zurückverwiesen. Der Vermieter muss nun eine Abrechnung nach Verbrauch vorlegen. Bisher hatte er nur seine Vorauszahlungen an den Gasversorger vorgelegt und nach dem sogenannten Abflussprinzip mit den Mietern abgerechnet (Az.: V III ZR 156/11). (dapd/abendblatt.de)