Die Wiedergutmachung für einen Kaufmann mit jüdischen Wurzeln scheiterte. Nur Juden im Sinne der Nazis seien „kollektiv Verfolgte“.
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rückerstattungsansprüche enteigneter NS-Verfolgter eingeschränkt. Eine Verfassungbeschwerde der „Jewish Claims Conference“, die eine Wiedergutmachtung für einen Kaufmann mit jüdischer Abstammung forderte, wies das Gericht zurück. Das geht aus einem Beschluss der Karlsruher Richter hervor (AZ.: 1 BvR 3268/07). Die „Jewish Claims Conference“, ein Zusammenschluss jüdischer Organisationen, vertritt jüdische NS-Opfer bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen.
Im konkreten Fall machte die Organisation eine Entschädigung für den Zwangsverkauf der „Siedlung Gut Bollensdorf“ im brandenburgischen Neuenhagen geltend. Sie gab an, dass der ursprüngliche Eigentümer, ein Kaufmann, das Gut 1937 wegen seiner jüdischen Großeltern habe verkaufen müssen. Er gehöre damit zur Gruppe der „kollektiv Verfolgten“, die nach dem geltenden Gesetz Anspruch auf Rückerstattung ihres verloren gegangenen Vermögens haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dem Fall im Jahr 2007 jedoch anders entschieden. Nur Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze und sogenannte „Mischlinge ersten Grades“, die von zwei „volljüdischen Großeltern“ abstammten, stellten kollektiv Verfolgte dar. Dabei würden nur jene Abstammungsverhältnisse gelten, die bereits zur Zeit des Nationalsozialismus bekannt gewesen waren. Bei dem Kaufmann sei aber erst nach 1945 bekannt geworden, dass neben seinem jüdischen Großvater väterlicherseits auch die Großmutter jüdischen Glaubens war.
Die „Jewish Claims Conference“ sah in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das im Grundgesetz verankerte Willkürverbot verletzt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies nicht. Es sei zudem nicht seine Aufgabe, die Anwendung des Vermögensrechts des Bundesverwaltungsgerichtes zu überprüfen. Nur bei „objektiv willkürlichen“ Urteilen könne eine verfassungsrechtliche Überprüfung stattfinden. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts aber sei nachvollziehbar gewesen.