Die bisherige Praxis in Altfällen ist verfassungswidrig: Homosexuelle Partmer dürfen bei Freibetrag und Steuersatz nicht schlechter gestellt werden.
Karlsruhe. Homosexuelle Lebenspartner dürfen gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftssteuer nicht benachteiligt werden - das wäre verfasungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07).
Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lasse sich nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen, hieß es. Lebenspartner lebten „wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft“. Auch sie hätten die Erwartung, den gemeinsamen Lebensstandard halten zu können, falls ihr Partner stirbt.
Das Verfassungsgericht gab den Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweilige Lebenspartner 2001 und 2002 gestorben waren. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht beabsichtigt. Der Gesetzgeber muss nun jedoch eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle schaffen.