Das Bundessozialgericht gab einer türkischen Familie mit sieben Kindern recht. Es ging um Mietnebenkosten von 1413 Euro.
Kassel. Jobcenter müssen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger die Mietnebenkosten auch für verspätet eingereichte Abrechnungen übernehmen. Die Unterkunftskosten seien „ohne besonderen Antrag“ zu erstatten, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 62/09 R).
Damit gaben die Richter einer türkischen Familie mit sieben Kindern recht. Diese hatte von ihrem Vermieter für das Jahr 2006 eine Nebenkostenabrechnung erhalten, nach der sie 1413 Euro für Heizung und Betriebskosten nachzahlen sollte. Der Vermieter räumte den Arbeitslosengeld-II-Empfängern eine Zahlungsfrist bis zum 30. April 2007 ein.
Die Familie reichte die Nebenkostenabrechnung erst Anfang Juni beim Jobcenter Rhein-Sieg zur Kostenerstattung ein. Die Behörde wollte wegen der verspäteten Meldung die Nebenkosten nicht bezahlen. Die Familie habe die Zahlungsfrist des Vermieters verstreichen lassen. Die Nebenkosten seien nun zu „Mietschulden“ geworden, für die es keine Erstattungspflicht gebe. Dem folgte das Bundessozialgericht nicht. Es handle sich um einen tatsächlich eingetretenen Unterkunftsbedarf der Familie, so die Richter. (epd)