Erfurt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat im Jahr 2005 mit rund 5000 Mitarbeitern in den Jobcentern einen rechtswidrigen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil mit weit reichenden Folgen entschied, hat die Behörde die Befristung der Beschäftigungsverhältnisse nicht ausreichend begründet. Alle Mitarbeiter, die sich gegen die Befristung gewandt haben und deren Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, müssen damit unbefristet eingestellt werden (Aktenzeichen: 7 AZR 843/08).
Mit Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform hatte die BA für das Jahr 2005 in ihrem Haushaltsplan bundesweit 5000 Planstellen für die neu gegründeten Jobcenter als Anlaufstellen für Langzeitarbeitslose vorgesehen. Die Arbeitsverträge waren auf drei Jahre befristet worden. Die Nürnberger Behörde hatte den Grund dafür, warum der zusätzliche Personalbedarf nur für drei Jahre bestehen sollte, nicht genau genannt. Im Haushaltsplan war lediglich die Erwartung formuliert worden, dass der Personalbedarf für Aufgaben im Arbeitslosengeld-II-Bereich infolge einer guten Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde. Außerdem sei geplant, Personal aus dem Arbeitslosengeld-I-Bereich in den Jobcentern einzusetzen.
Das reiche als Begründung für die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht aus, urteilte das Bundesarbeitsgericht jetzt. Ohne konkreten Sachgrund für die Befristung liege aber ein Verstoß gegen das Gesetz für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vor.
Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Behörden. Sie sind verpflichtet, bei Arbeitsverträgen den genauen Grund für die Befristung zu nennen. Ist die Befristung nicht gerechtfertigt, kann der Arbeitsvertrag als unbefristet gelten.