Selbst wer noch nicht geschieden ist, kann seinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ex-Partner verlieren. Das entschied ein Gericht in Saarbrücken.
Saarbrücken. Dieses Urteil werden getrennt lebende Paare mit besonderer Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen. So kann jemand seinen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner schon verlieren, wenn sie oder er mit einem neuen Partner zusammenlebt – auch wenn die Scheidung noch nicht vollzogen ist. Das hat jetzt das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken entschieden. Nach Ansicht der Richter ist es für den unterhaltspflichtigen Partner eine unzumutbare Härte, wenn er in so einem Fall weiter zahlen müsste (Az.: 9 WF 19/09).
Das Gericht lehnte den Antrag einer Ehefrau auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil es für deren Unterhaltsprozess keine Erfolgsaussichten sah. Die Frau, die von ihrem Mann schon seit Jahren getrennt lebt, aber noch nicht geschieden ist, verlangte weiter monatliche Unterhaltszahlungen. Dem hielt der Mann entgegen, sie lebe schon seit einiger Zeit in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass sie mit ihrem neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum erworben habe. Das Gericht sah die Sache genauso. Der Erwerb des Hausgrundstücks und die finanziellen Verflechtungen der Klägerin mit ihrem neuen Partner ließen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beziehung für die Zukunft und auf Dauer angelegt sei, heißt es in dem in der Fachzeitschrift „OLG-Report“ veröffentlichten Beschluss.
Die Klägerin bewohnt mit ihrem neuen Lebenspartner das gemeinsam erworbene Haus. Allerdings bewohnt sie nach eigenen Angaben das Obergeschoss und ihr Partner das Erdgeschoss. Daher hatte sie im Verfahren geltend gemacht, sie verfüge in dem Haus über eine eigene Wohnung. Nach den Feststellungen des Gerichts ist in der Wohnung jedoch keine Küche, so dass sie die im Erdgeschoss gelegene Küche mitbenutzt. Außerdem kam das OLG zu dem Ergebnis, die Frau nutzte auch noch weitere Räume im Erdgeschoss. Daher spreche alles für eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“.