Der Bundesfinanzhof stärkt die Rechte der Betreuer. Die staatlichen Gelder bekommt der, in dessen Haushalt die Kinder tatsächlich leben.
München. Zieht ein Kind gegen den Willen der Mutter in den Haushalt des getrennt lebenden Vaters, muss auch das Kindergeld an den Vater gezahlt werden. Dies könne sogar dann gelten, wenn die Mutter weiterhin sorgeberechtigt ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Entscheidend sei, bei welchem Elternteil das Kind wohnt und wer es versorgt und betreut. (AZ: III R 2/07). Damit ist das Kindergeld nicht an das Sorgerecht gebunden.
In dem jetzt entschiedenen Fall klagte eine Mutter aus Nordrhein-Westfalen auf Kindergeldzahlungen. Nachdem die 15-jährige Tochter gegen den Willen der Mutter im August 2003 zum getrennt lebenden Vater gezogen war, zahlte die Familienkasse an die Frau kein Kindergeld mehr. Die Mutter führte an, dass sie weiterhin das alleinige Sorgerecht habe und ihre Tochter auch bei ihr gemeldet sei. Der von der Tochter veranlasste Umzug sei als Kindesentziehung zu werten, da sie damit nicht einverstanden war. Im Januar 2004 zog die Tochter wieder zurück zur Mutter.
Dennoch entschied der BFH, dass für diesen Zeitraum die Mutter kein Kindergeld beanspruchen könne. „Je länger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des anderen Elternteils in dessen Haushalt lebt, desto mehr spricht dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden ist“, entschied der BFH.
Lebe das Kind länger als drei Monate bei dem anderen Elternteil, könne davon ausgegangen werden, dass dieser sich um das Kind nun langfristig kümmert. Dann müsse an ihn das Kindergeld ausgezahlt werden. Sei von vornherein klar, dass das Kind nur zu einem begrenzten Zeitraum beim anderen Elternteil lebt (wie etwa in den Ferien), sei das Kind nach den gesetzlichen Regelungen aber nicht in dessen Haushalt aufgenommen. Im konkreten Fall konnten die Richter auch keine Kindesentziehung erkennen. Schließlich sei die 15-Jährige auf eigenen Entschluss hin zum Vater gezogen.