Viele Bürger fühlen sich im Dickicht der Verwaltungsverfahren alleingelassen. Das trifft besonders auf den Umgang mit dem Finanzamt zu. Andererseits...

Viele Bürger fühlen sich im Dickicht der Verwaltungsverfahren alleingelassen. Das trifft besonders auf den Umgang mit dem Finanzamt zu. Andererseits kann die Finanzverwaltung die steuer- und rechtsberatenden Berufe auch nicht ersetzen. Sie darf es auch nicht, denn es wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Gebot der Abgabengerechtigkeit nicht vereinbar, wenn einzelne Steuerzahler von den Beamten Tipps zu den Inhalten ihrer Steuererklärung erhielten. Vor diesem Hintergrund gewinnt das Thema Informationsfreiheit in den letzten Jahren erheblich an Relevanz. Hat beispielsweise ein von der Finanzkrise gebeutelter Bürger das Recht, Akten einzusehen, die Aufsichtsbehörden über sein Kreditinstitut führen? Gehört dies zur Transparenz des Verwaltungshandelns? Spannende Fragen, die es zu klären gilt: Zwar kann sich eine Behörde nur begrenzt auf Ausnahmetatbestände berufen. Die Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden sind daher nicht umfassend von den Informationspflichten, die voraussetzungslos jedermann gegenüber bestehen, ausgenommen. Aber es ist nach Auffassung der Gerichte auch nicht Sinn der Informationsfreiheit, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufzuweichen und über den verbürgten allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren. So hat zum Beispiel das Verwaltungsgericht Frankfurt kürzlich entschieden, dass dem fragenden Bürger der Informationszugang zu verwehren ist, wenn die Behörde qualifiziert darlegt, dass sich bei den Unterlagen, deren Einsichtnahme begehrt wird, Schriftstücke befinden, die der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Urteil vom 5.12.2008, Az.: 7 E 1780/07, noch nicht rechtskräftig).