Nach dem Hamburgischen Meldegesetz besteht für die Einwohner Hamburgs eine allgemeine Meldepflicht. Das bedeutet, dass sich derjenige, der in...

Nach dem Hamburgischen Meldegesetz besteht für die Einwohner Hamburgs eine allgemeine Meldepflicht. Das bedeutet, dass sich derjenige, der in Hamburg eine Wohnung bezieht, innerhalb einer Woche bei einer Meldebehörde anzumelden hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, handelt er ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Meldepflicht auch dann besteht, wenn der Einwohner im Inland mehrere Wohnungen hat und die in Hamburg bezogene Wohnung nicht die vorwiegend benutzte, also nicht die Hauptwohnung ist. Die Meldebehörden können sogar vom Wohnungsgeber nach seinem Kenntnisstand Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Von der Meldepflicht befreit sind demgegenüber unter anderem Besucher, die eine Wohnung lediglich für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten beziehen.

Die Meldebehörden sind berechtigt, die vom Meldepflichtigen erfassten Angaben (z. B. gegenwärtige und frühere Anschrift, Tag des Einzugs) sowohl an die Religionsgemeinschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben als auch an den Norddeutschen Rundfunk zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren zu übermitteln. Aus dem Hamburgischen Meldegesetz ergibt sich zudem ein Auskunftsanspruch des Meldepflichtigen. So haben die Meldebehörden dem Betroffenen auf Antrag unter anderem Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise zu erteilen.