Grundsätzlich gilt: Die allgemeine Informationsfreiheit der Bürger darf nicht dazu führen, dass der Schutz personenbezogener Daten oder von...

Grundsätzlich gilt: Die allgemeine Informationsfreiheit der Bürger darf nicht dazu führen, dass der Schutz personenbezogener Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter beeinträchtigt wird.

Will zum Beispiel ein Bürger vom Bauamt wissen, wer auf einem Grundstück bauen möchte, zu dem der Fragende selbst in keiner rechtlichen Beziehung steht, muss die Behörde dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten erst einmal Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Auslöser für diese Beteiligungspflicht ist die konkrete Möglichkeit, dass der Bauherr in seinen Rechten betroffen und damit schutzwürdig sein könnte. So hat jetzt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden (Az.: 6 B 1133/08). Der Betroffene kann dann in der Folge entweder in die Freigabe der begehrten Information einwilligen oder seine entgegenstehenden Belange vortragen. Lehnt er eine Freigabe ab, muss die Behörde zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten abwägen. Entscheidet sich die Behörde für das Offenbarungsinteresse und somit gegen den Dritten, hat dieser die Möglichkeit, die Entscheidung auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen.

Das Gleiche gilt auch in der Umweltverwaltung. Wollen beispielsweise Mitglieder einer Bürgerinitiative von der Verwaltung wissen, welche Mengen an Luftschadstoffen ein emittierender Betrieb an die Umwelt abgibt, so erhält das Unternehmen von der zuständigen Dienststelle erst einmal Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst anschließend entscheidet die Behörde, welchem Interesse sie den Vorrang gibt. Ein absoluter Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens ist gesetzlich nicht vorgesehen.