Vor einigen Jahren sind mit dem Gewaltschutzgesetz Regelungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellungen (dem sog. Stalking) erlassen...

Vor einigen Jahren sind mit dem Gewaltschutzgesetz Regelungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellungen (dem sog. Stalking) erlassen worden. Dieses Gesetz eröffnet den Opfern - vor allem Frauen und Kindern - die Möglichkeit, nach einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Gericht kann dann anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder bestimmte Orte aufzusuchen, an denen diese sich regelmäßig aufhält. Das Opfer kann sogar in Fällen, in denen weitere Verletzungen zu befürchten sind, verlangen, dass ihm die (zeitlich) alleinige Benutzung der gemeinsamen Wohnung überlassen wird.

In Eilfällen kann zur Gefahrenabwehr auch Hilfe bei der Polizei gesucht werden. Diese ist befugt, eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich zu verweisen und ein (zeitlich begrenztes) Betretungsverbot anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Insofern ist es nach dem Polizeirecht - anders als nach dem Gewaltschutzgesetz - nicht erforderlich, dass bereits Verletzungen eingetreten sind. Vielmehr reicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr.