Blitzeis-Wetter und spiegelglatte Straßen und Gehwege haben in weiten Teilen Deutschlands zu Unfällen geführt und reihenweise Fußgänger zu Fall gebracht. Auch bei extremen Wetterverhältnissen wie gefrierendem Regen müssen Hauseigentümer dafür sorgen, dass Fußwege einigermaßen begehbar sind. Zudem besteht bei Tauwetter Gefahr durch herabstürzende Eiszapfen. Antworten auf wichtige Fragen:

Berlin/Hamburg. Muss bei Eisregen sofort gestreut werden?

In den kommunalen Satzungen ist geregelt, dass Blitzeis und Eisregen „unverzüglich“ zu bekämpfen sind. Dies hat eine weitaus höhere Priorität als Schneeschippen. Vereiste Flächen müssen mit Splitt oder Sand abgestumpft werden. Streusalz ist in den meisten Kommunen nicht erlaubt, in vielen Fällen gelten aber bei extremer Glätte Ausnahmen.

Was ist zu tun, wenn sich ständig neue Glätte bildet?

Im Fall solch extremer Wetterverhältnisse haben die Gerichte bislang unterschiedlich geurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig urteilte zum Beispiel, dass Anwohner bei Blitzeis nicht ständig streuen müssen, sondern das Ende des Eisregens abwarten können. Ähnlich sah es etwa das OLG Hamm. Das OLG Hamburg befand hingegen, man dürfe bei Eisregen nicht einfach die Hände in den Schoß legen, sondern müsse streuen, auch wenn sich kurz darauf erneut Glatteis bildet. Daher gilt: Im Zweifel lieber zuviel als zu wenig streuen.

Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Grundsätzlich ist der Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst zuständig. Er kann diese Aufgabe an einen professionellen Räumdienst, den Hausmeister oder an die Mieter übertragen. Dies muss dann aber von Anfang an ausdrücklich im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein. Dennoch bleibt der Vermieter mitverantwortlich und muss kontrollieren, ob das Räumen und Streuen auch klappt.

Was ist, wenn der zuständige Eigentümer oder Mieter verhindert ist?

Egal ob urlaubsbedingt, wegen einer Erkrankung oder aus beruflichen Gründen – wer verhindert ist, muss für eine Vertretung sorgen. Das kann der Nachbar sein, notfalls muss ein professioneller Winterdienst eingeschaltet werden.

Wo muss gestreut werden?

Die Räum- und Streupflicht gilt vor allem für den Bürgersteig vor dem Haus. Dabei reicht es, wenn ein Streifen von ein bis 1,20 Meter Breite frei ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Bei wenig genutzten Wegen etwa zu den Mülltonnen reicht ein halber Meter.

Wer kommt für Schäden bei Ausrutschern auf Glatteis auf?

Stürzt ein Fußgänger auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg und verletzt sich, steht ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz etwa für den Verdienstausfall zu. In der Regel springt die private Haftpflichtversicherung ein. Vermieter brauchen zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtpolice. Doch auch Fußgänger müssen aufpassen und sich bei Schnee und Eis entsprechend vorsichtig bewegen.

Wer haftet, wenn Dachlawinen oder Eiszapfen auf Gehweg oder Straße stürzen?

Haben Hausbesitzer Schneefanggitter auf dem Dach angebracht, sind sie in der Regel auf der sicheren Seite. Eiszapfen an besonders gefährdeten Stellen sollten entfernt werden, um ein Herabstürzen der spitzen und teils kiloschweren Geschosse zu verhindern. Im Notfall müssen Eigentümer die Zapfen von der Feuerwehr abschlagen lassen – allerdings auf eigene Kosten. In jedem Fall sollten Passanten und Autofahrer durch Warnschilder oder Absperrungen geschützt werden. Aber auch sie sollten aufpassen und ihren Blick häufiger nach oben richten, um Gefahren zu erkennen.