Schon zum fünften Mal hat sich die Bürgerschaft selbst aufgelöst. abendblatt.de beantwortet die wichtigsten Fragen und sagt, wie es weitergeht.

Hamburg. Das im Bundestag höchst umstrittene Recht auf Selbstauflösung ist in allen Verfassungen der deutschen Bundesländer verankert. Auch die Hamburger Bürgerschaft kann sich nach Artikel 11, Absatz 1 selbst auflösen und so Neuwahlen erzwingen. In ihrer Geschichte hat sie von diesem Recht bisher schon viermal Gebrauch gemacht. Die letzte Selbstauflösung im Jahr 2003 wurde sogar einstimmig beschlossen.

Der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wahlperiode muss von mindestens einem Viertel der 121 Abgeordneten gestellt werden, und zwar mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung. Die CDU hat am 29. November einen solchen Antrag auf Neuwahl an die Hamburgische Bürgerschaft gestellt, die Fraktionen von SPD und GAL ebenfalls.

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Mindestens 61 der 121 Abgeordneten müssen für die Auflösung stimmen, der Senat muss innerhalb von zehn Wochen Neuwahlen ansetzen. Das heißt: Da die Bürgerschaft am 15. Dezember 2010 ihre Auflösung beschlossen hat, läuft diese Frist am 23. Februar 2011 ab. Den Wahltermin legt allerdings nicht die Bürgerschaft, sondern der Senat fest. Die Innenbehörde hat den 20. Februar 2011 als möglichen Wahltermin genannt. Der Landeswahlausschuss soll am 21. Januar über die Wahlvorschläge entscheiden.

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Die Bürgerschaft wird trotz ihrer Selbstauflösung bis Februar noch dreimal tagen: am 15./16. Dezember, am 19./20. Januar und am 9. Februar. Eine neu gewählte Bürgerschaft könnte frühestens am 9. März zu ihrer ersten, also konstituierenden, Sitzung zusammenkommen. Nach der Wahl am 20. Februar müsste nämlich zunächst der Wahlausschuss tagen und das endgültige Wahlergebnis feststellen und dann hätten die Abgeordneten noch eine Woche Zeit, um ihr Mandat anzunehmen.