Berlin. Wer beim Vererben einer Immobilie an die Kinder viel Geld sparen will, sollte einiges beachten – und sich von einem Irrglaube trennen.

Angesichts stark gestiegener Immobilienpreise wird das steuerfreie Vererben von Häusern und Wohnungen immer schwieriger. Wenn Eltern oder auch nur der Vater oder die Mutter Immobilien besitzen, ist der Freibetrag von einem Elternteil an ein Kind von 400.000 Euro bei einer Erbschaft schnell überschritten. Dann fällt Erbschaftsteuer an.

Gleichzeitig besteht das Problem gerade bei teureren Immobilien, dass die Erben oft nicht genügend Geld haben, um die Erbschaftsteuer ohne Kredit bezahlen zu können. Erbt ein Kind jedoch eine Wohnung als Familienheim, ist dies steuerfrei. Der verstorbene Elternteil muss die Wohnung jedoch bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, außer er war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert – zum Beispiel, weil der Vater oder die Mutter pflegebedürftig war.

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Gleichzeitig muss auch der Erbe oder die Erbin die Wohnung unverzüglich nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Diese Befreiung in der Steuererklärung ist nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung oder als Zweitwohnsitz genutzt wird. Als unverzüglich sieht der Bundesfinanzhof (BFH) hierbei in der Regel einen Einzug innerhalb von sechs Monaten vor.

Wichtige Steuer-Tipps von Steuerfabi:

Steuerbefreiung für geerbte Immobilie kann nachträglich wegfallen

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Außer es gibt objektiv zwingende Gründe, warum man ausziehen musste. Die Umstände für einen Auszug werden jedoch von der Finanzverwaltung sehr streng ausgelegt.

Eine berufliche Versetzung zählt nicht zu den zwingenden Gründen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Wohnfläche der Wohnung nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt. Bei größeren Wohnungen wird die Freistellung aber für den Anteil von 200 Quadratmetern Wohnfläche gewährt.

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