Berlin. Wer beim Vererben einer Immobilie an die Kinder viel Geld sparen will, sollte einiges beachten – und sich von einem Irrglaube trennen.
Angesichts stark gestiegener Immobilienpreise wird das steuerfreie Vererben von Häusern und Wohnungen immer schwieriger. Wenn Eltern oder auch nur der Vater oder die Mutter Immobilien besitzen, ist der Freibetrag von einem Elternteil an ein Kind von 400.000 Euro bei einer Erbschaft schnell überschritten. Dann fällt Erbschaftsteuer an.
Gleichzeitig besteht das Problem gerade bei teureren Immobilien, dass die Erben oft nicht genügend Geld haben, um die Erbschaftsteuer ohne Kredit bezahlen zu können. Erbt ein Kind jedoch eine Wohnung als Familienheim, ist dies steuerfrei. Der verstorbene Elternteil muss die Wohnung jedoch bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, außer er war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert – zum Beispiel, weil der Vater oder die Mutter pflegebedürftig war.
Gleichzeitig muss auch der Erbe oder die Erbin die Wohnung unverzüglich nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Diese Befreiung in der Steuererklärung ist nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung oder als Zweitwohnsitz genutzt wird. Als unverzüglich sieht der Bundesfinanzhof (BFH) hierbei in der Regel einen Einzug innerhalb von sechs Monaten vor.
Wichtige Steuer-Tipps von Steuerfabi:
- Auslandskonten: Konto im Ausland nicht angemeldet? Das kann teuer werden
- Sparplan: Geld vom Staat für den ETF? Experte erklärt, wie das geht
- E-Auto laden: Wallbox: So holen Sie sich über die Steuer Ihr Geld zurück
- Steuererklärung: Steuerberater, App oder Elster: Was am meisten Geld bringt
- Ehepaare: Für wen es sich lohnt, jetzt in Steuerklasse 4 zu wechseln
Steuerbefreiung für geerbte Immobilie kann nachträglich wegfallen
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Außer es gibt objektiv zwingende Gründe, warum man ausziehen musste. Die Umstände für einen Auszug werden jedoch von der Finanzverwaltung sehr streng ausgelegt.
Eine berufliche Versetzung zählt nicht zu den zwingenden Gründen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Wohnfläche der Wohnung nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt. Bei größeren Wohnungen wird die Freistellung aber für den Anteil von 200 Quadratmetern Wohnfläche gewährt.
* Der Artikel enthält sogenannte Affiliate-Links. Die verlinkten Angebote stammen nicht vom Verlag. Wenn Sie auf einen Affiliate-Link klicken und über diesen Link einkaufen, erhält die FUNKE Digital GmbH eine Provision von dem betreffenden Online-Shop. Für Sie als Nutzerinnen und Nutzer verändert sich der Preis nicht, es entstehen Ihnen hierdurch keine zusätzlichen Kosten. Die Einnahmen tragen dazu bei, Ihnen hochwertigen, unterhaltenden Journalismus kostenfrei anbieten zu können.