Bad Laasphe. Weil sie ihre Beschäftigung nicht meldete, erhielt eine 34-Jährige 1600 Euro von der Agentur für Arbeit. Nun zahlt sie doppelt zurück.

Wer Geld vom Arbeitsamt bezieht und eine Tätigkeit aufnimmt, muss das der Agentur für Arbeit mitteilen. Dies tat eine 34-jährige Bad Laaspherin nicht und bezog in der Zeit vom 2. Januar bis 19. Februar vergangenen Jahres weiterhin Leistungen in Höhe von 1658,40 Euro, die ihr nicht mehr zustanden. „Es war keine Absicht“, sagte die Angeklagte vor Gericht aus. „Ich habe für die theoretische Führerscheinprüfung gelernt, Fahrstunden gemacht und dazu die Arbeit – das ist mir alles über den Kopf gewachsen.“ Ob sie sich nicht gewundert habe, plötzlich mehr Gehalt zu bekommen, wollte Richter Torsten Hoffmann wissen. „1600 Euro sind für Sie viel Geld und für andere auch“, kommentierte er die Summe.

Das Geld wurde seit einem Jahr nicht an die Agentur für Arbeit zurückgezahlt

Den Führerschein hat die Bad Laaspherin mittlerweile bestanden, aber zurückgezahlt hat sie das Geld immer noch nicht. „Ich bin nur noch am Vertretungen machen und habe keine Zeit mehr für mich selbst. Es ist untergegangen, ich habe es einfach vergessen.“ Außerdem habe sie in der Vergangenheit bereits in ähnlichen Fällen das Geld zurückgezahlt und wäre trotzdem vor Gericht angeklagt worden, so die 34-Jährige weiter.

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„Es ist eine Straftat, egal ob sie das Geld zurückzahlen oder nicht“, stellte Oberamtsanwältin Judith Hippenstiel klar. „Jetzt müssen sie das Geld zurückzahlen und bekommen eine Strafe.“ Elf Eintragungen hat die 34-Jährige bereits im Bundeszentralregister, darunter einige Vorstrafen wegen Leistungserschleichungen und auch ein Fall von Betrug.

Angeklagte bereits wegen Leistungserschleichungen und Betrug vorbestraft

„Sie haben sich des Betruges strafbar gemacht, obwohl sie gewusst haben, was ihre Verpflichtungen sind“, sagte Hippenstiel. „Wie beim Arbeitgeber ist man verpflichtet, alle Änderungen der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Das tun sie ja auch, wenn sie Hilfe brauchen.“ Denn aktuell erhält die Angeklagte Arbeitslosenunterstützung von Arbeitsamt zu ihrem Gehalt dazu. In ihrem Abschlussplädoyer fragte sich die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, ob nicht eine Freiheitsstrafe in Frage komme. „Die vorherigen Geldstrafen haben anscheinend nicht gereicht“ – denn die vorherige Tat war ebenfalls Betrug am Jobcenter. Richter Torsten Hoffmann verurteilt die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Euro – insgesamt 2100 Euro – und der entstandene Schaden muss der Agentur für Arbeit zurückgezahlt werden.

„Es ist schön und gut, dass sie Arbeit gefunden haben, aber Sie haben die Veränderungen nicht mitgeteilt und den Betrag ausgezahlt bekommen ohne Anspruch zuhaben“, erklärte der Richter. Dass die Tat nur durch Überschneidungsmitteilungen aufgefallen sei und nicht von der Angeklagte selbst angesprochen wurde sowie dass sie seit einem Jahr die Summe nicht zurückgezahlt hat, fiel zum Nachteil der Angeklagten aus. „Aber Sie haben ihren Führerschein gemacht und Arbeit gefunden, deswegen ist eine Geldstrafe ausreichend“, so der Richter.