Bad Berleburg. Ein Mann soll in Erndtebrück eine 13-Jährige belästigt haben. Und in einem Fall hat ein Vater in Bad Laasphe seine Kinder misshandelt.
Die Anklagen wiegen schwer, weil die Opfer Kinder sind. Es geht einmal um sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem anderen Fall um Missbrauch von Schutzbefohlenen.
Im ersten Fall lautet die Anklage auch sexuellen Missbrauch von Kindern. Wie die Sprecherin des Landgerichtes, Franziska Heerwig, auf Anfrage erläutert, soll ein zum Tatzeitpunkt 54 Jahre alter Mann im Oktober 2020 bei drei Gelegenheiten Nachrichten an ein zunächst 13-jähriges, später 14-jähriges Mädchen geschickt haben. Dabei soll der Angeklagte versucht haben, das Mädchen zu sexuellen Handlungen zu überreden. In einem Fall soll der damals 54-jährige Angeklagte auch ein Foto von sich selbst mit pornografischem Inhalt an das Mädchen geschickt haben. Das Besondere: Das Mädchen hat den Mann darauf hingewiesen, dass es erst 13 Jahre alt sei. Laut Anklage hätte dem Mann spätestens jetzt klar sein müssen, dass es sich um Kindesmissbrauch handelt.
Alter ist entscheidend
Der ist klar definiert als „jede sexuelle Handlung, die an Mädchen und Jungen gegen ihren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können.“ Das Alter spielt hier eine wichtige Rolle: „Kinder – nach strafrechtlicher Definition minderjährige Personen unter 14 Jahren – können sexuellen Handlungen aufgrund ihres Entwicklungsstands grundsätzlich nicht zustimmen. Das bedeutet, dass Missbrauch selbst dann vorliegt, wenn ein Kind mit der Handlung einverstanden wäre oder diese aktiv herbeigeführt hätte.“ So beschreibt es die Unabhängige Kommission zur Aufarbeiten sexuellen Missbrauchs.
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Die Hauptverhandlung findet am Dienstag, 23. Januar, ab 12.30 Uhr vor dem Amtsgericht Bad Berleburg statt. Das Besondere an diesem Fall ist, dass der Strafrahmen verändert wurde: Das neue Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder regelt diese seit dem 1. Juli 2021 neu und mit einem erhöhten Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Damit ist Kindesmissbrauch eine Verbrechen. Im aktuellen Verfahren kommt aber laut der Sprecherin des Landgerichtes Edna Althaus, noch der alte Strafrahmen des Paragrafen 176 zur Geltung, weil die Taten im Oktober 2020 stattgefunden haben sollen. Der sah eine Mindestfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr vor. Somit war die Straftat ein „Vergehen“. Deshalb kann in diesem Fall auch ein Einzelrichter entscheiden und es ist kein Schöffengericht notwendig.
Zehn Jahre Martyrium
Auch der zweite Fall ist erschreckend: Zehn Jahre lang soll das Martyrium von drei Kindern in der eigenen Familie in Bad Laasphe gedauert haben. Dem Vater von insgesamt sechs Kindern wird vorgeworfen, drei seiner Kinder über Jahre hinweg misshandelt zu haben.
Der Tatzeitraum erstreckt sind vom 28. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2021. Wie die Sprecherin des Landgerichtes, Franziska Heerwig auf Anfrage erläutert, soll der Mann die Kinder auf vielfältige Art misshandelt haben. Gegenstand der Anklage sind Schläge, Erniedrigungen und Beleidigungen. Der Straftatbestand wird in Paragraf 225 Strafgesetzbuch geregelt. Als Schutzbefohlene werden besonders schützenswerte Personengruppen benannt. Dazu zählen Kinder, gebrechliche Menschen sowie Personen, die aufgrund von Krankheit wehrlos sind. Als Beispiele für Missbrauch werden genannt: Handlungen, durch die die körperliche Unversehrtheit der Schutzbefohlenen beeinträchtigt wird. Diese Straftat liegt unter anderem dann vor, wenn die betroffene Person vernachlässigt oder gequält wird. Das Strafgesetzbuch sieht für die Misshandlung von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und bis zu zehn Jahren vor. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist ausgeklammert und wird in einem gesonderten Paragrafen geregelt. Verhandelt wird der Fall am Freitag, 12. Januar, um 10 Uhr.