Sichtigvor. . Das Zwangsversteigerungsverfahren für das Kloster Mülheim biegt auf die Zielgerade ein: Jetzt steht der Wert des Baudenkmals fest.

  • Amtsgericht setzt Verkehrswert bei 80 400 Euro fest
  • Ergeht kein Widerspruch, wird Termin angesetzt
  • Komplizierte Eigentumsverhältnisse werden dadurch nicht gelöst

Das Zwangsversteigerungsverfahren über das Kloster Mülheim schreitet voran. Nach monatelangen Recherchen hat das Amtsgericht Warstein nun den Wert des Erbbaurechts auf 80 400 Euro festgesetzt, wie Eigentümer Joachim Ney auf seiner Internetseite bekannt gibt. Ergeht gegen diesen Beschluss kein Widerspruch, kann das Gericht in den kommenden Monaten einen Termin festlegen.

Die WP beantwortet die wichtigsten Fragen zu der Zwangsversteigerung:

Wie wurde der Verkehrswert festgesetzt?

Das Gutachten einer Sachverständigen aus Münster bildete die Grundlage. „Die dort enthaltenen Angaben und Feststellungen können der Wertfestsetzung zugrunde gelegt werden“, heißt es im Beschluss des Amtsgerichts, der Joachim Ney Anfang der Woche zugestellt wurde. Anschließend erhielten die Beteiligten die Möglichkeit, Einwände zu erheben. Dies ist nicht geschehen. „Das Gericht hat daher den Verkehrswert auf den von der Gutachterin geschätzten Betrag festgesetzt.“

Warum dauerte es so lange, bis der Verkehrswert feststand?

Wegen Rückständen bei der Grundsteuer hatte die Stadt das Zwangsversteigerungsverfahren im Mai 2015 eingeleitet. Das Gutachten der Sachverständigen stammt aus dem August 2016. Den Prozess besonders schwierig machen allerdings die komplizierten Eigentumsverhältnisse auf dem Kloster-Gelände. Durch das Erbbaurecht teilte Ney Grundstück und Nutzung voneinander. Das Grundstück verkaufte er an die Mainstart UG, eine seiner Unternehmer-Gesellschaften, die wiederum die Grundschuld-Bücher notariell an Darlehensgeber abgetreten hat. Bis all diese Beteiligten eine Stellungnahme abgegeben hatten, gingen einige Monate ins Land.

Was wird genau versteigert?

Wer den Zuschlag erhält, sichert sich das Erbbaurecht bis zum 31. Dezember 2108. Joachim Ney würde seine Position als Erbbauberechtigter verlieren. Eigentümer des Geländes bliebe aber auch nach der Versteigerung die Mainstart UG. Wer das Kloster ersteigert, muss also zusätzlich entweder der Gesellschaft das Grundstück abkaufen oder monatlich Erbbauzinsen zahlen, die nach Neys Angaben bei 2168 Euro liegen.

Wann könnte ein Zwangsversteigerungstermin angesetzt werden?

Zum konkreten Fall darf das Amtsgericht Warstein aus Datenschutzgründen derzeit noch keine Angaben machen. Grundsätzlich gilt: Nach der Wertfestsetzung hat der Schuldner – in diesem Fall der Erbbauberechtigte Joachim Ney – das Recht, binnen zwei Wochen eine so genannte „sofortige Beschwerde“ einzulegen. Geht kein Widerspruch ein, kann nach sechs Wochen ein Versteigerungstermin angesetzt werden. „Der Zeitraum wird aber meistens deutlich überschritten“, erklärt die zuständige Rechtspflegerin auf WP-Anfrage, „es sollten aber auch keine sechs Monate sein.“ Damit erscheint eine Zwangsversteigerung noch in diesem Jahr als möglich.

Wie reagiert Joachim Ney?

Der Erbbauberechtigte geht von einer Zwangsversteigerung im Oktober oder November aus. Auf seiner Homepage wirft er der Stadt Warstein vor, nicht an einer Lösung für das Kloster Mülheim interessiert zu sein. Auch die Machbarkeitsstudie greift er als „Skandalkonzept“ an, denn sie habe in seinen Augen nicht der Ausschreibung entsprochen. Worin genau die Fehler lagen, teilt er allerdings nicht mit.