Siegen. . David G. (23) hat seine Ex-Freundin am frühen Morgen des 10. Mai mit mehreren Schwertstichen getötet. Das sah das Siegener Landgericht als erwiesen an. Nun muss er ins Gefängnis, das Urteil nahm David G. regungslos zur Kenntnis.

David G. ist voll schuldfähig. Für den Totschlag verhängte die Kammer zehn Jahre Haft, für die versuchte schwere Brandstiftung vier Jahre. Daraus wurde die Gesamtstrafe von elfeinhalb Jahren gebildet. Eine Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie wird nach Paragraf 54 Strafgesetzbuch durch eine angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gebildet. Welche Erhöhung angemessen ist, entscheidet das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls.

Wie an allen Prozesstagen war die Zuschauerbank am Donnerstag gut gefüllt, was Richter Wolfgang Münker Anlass gab, die Urteilsfindung sorgfältig zu erklären. Es sei etwa nicht möglich gewesen, für den Totschlag eine höhere Einsatzstrafe als zehn Jahre zu wählen. Bei einem Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren „haben wir uns nicht getraut“, in den Bereich der zweiten Hälfte zu gehen. Diese sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Wiederholungstäter vorgesehen.

David G. blieb emotionslos

Die Worte sorgten für ärgerliches Gemurmel unter den Zuschauern, die sich auch kaum durch die folgende Erklärung besänftigen ließen. „Wir wollten natürlich, dass unsere Entscheidung rechtskräftig wird und nicht aufgehoben und zurückverwiesen.“ Die Kammer habe keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten. Es gebe Anzeichen, dass David G. das Zierschwert mit dem Gedanken an eine Tötung der jungen Frau mitgenommen habe und es könne auch überlegt werden, dass sie in jener Nacht nicht freiwillig mit ihm geschlafen habe.

Das Gericht müsse aber die Angaben des Angeklagten in jeder Hinsicht widerlegen können, Zweifel indes zu seinen Gunsten werten. Hier gebe es zu viele dieser Zweifel. Münker bedauerte ausdrücklich, das Opfer nicht mehr als Zeugin hören zu können. Dies komme Angeklagten in solchen Fällen nun einmal zugute.

David G. blieb emotionslos wie schon am Dienstag während der Schlussvorträge. Nur einmal hatte er sich in dieser Hinsicht geöffnet, als er am zweiten Verhandlungstag seine Angaben ergänzt und von einer sexuellen Demütigung durch das Opfer Lorén C. berichtet hatte. Gerade diese Aussage aber wurde von der Kammer als unglaubwürdig eingestuft. Das sei „für uns eine reine Schutzbehauptung“, sagte Münker. Ansonsten hätte eine nähere Untersuchung des Themas Affekthandlung und einer möglicherweise eingeschränkten Schuldfähigkeit erfolgen müssen. Das habe das Gremium aber nicht getan und folge in dieser Hinsicht ganz den Einschätzungen des Gutachters. David G. habe keine bedeutenden Erinnerungslücken und sich vor, während und nach der Tat sehr überlegt und folgerichtig verhalten.

Oberes Strafmaß für Brandstiftung

Während die Einzelstrafe für den Totschlag geringer ausfiel, als vom Staatsanwalt beantragt – der Richter verwies auch darauf, dass der Angeklagte den Tatentschluss kurzfristig und mit bedingtem Vorsatz gefasst, zudem ein Geständnis abgelegt habe – gab es für den Versuch der Brandstiftung sogar vier, statt nur drei Jahre. Bei dieser Vorschrift gehe es um das Feuerlegen in einer Wohnung, die für Menschen vorgesehen sei. „Sie kann also leer sein“, so Münker. David G. habe zumindest mit drei weiteren Personen im Haus rechnen müssen und trotzdem seine Bedürfnisse zur Straftatverdeckung höher eingeschätzt. Der Angeklagte habe gleich an sieben Stellen Feuer gelegt. Letztlich sei es nur seiner Ungeschicklichkeit zu verdanken, dass nicht mehr passiert sei.