Siegen. . Der 56-jährige Weidenauer, der am Silvesterabend 2011/12 seinen besten Freund niedergestochen hat wird in eine Entziehungseinrichtung eingewiesen. Die Revisionsverhandlung bekräftigte somit das vorherige Urteil wegen Totschlags aus dem Juni vergangenen Jahres.
Am Ende wird es für den verurteilten Totschläger aus Weidenau wohl trotz einer Revision bei der ursprünglichen Strafe bleiben. Der 56-jährige Weidenauer mit offiziellem Wohnsitz in Netphen hatte in der Silvesternacht 2011/12 seinen „besten Kumpel“ niedergestochen. Dieser war am nächsten Morgen in Folge der Verletzungen gestorben. Während der Tat waren sowohl Opfer als auch der Täter erheblich alkoholisiert.
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts stellte im Juni des vergangenen Jahres einen minderschweren Fall von Totschlag fest und verurteilte den Weidenauer zu zwei Jahren und neun Monaten. Zudem sollte der stark Alkoholabhängige in einer Entziehungseinrichtung untergebracht werden.
Therapiechancen abgewägt
Gegen diesen Zusatz wurde Revision eingelegt. Eine Unterbringung zu Therapiezwecken dürfe nur verordnet werden, wenn eine hinreichende Überzeugung bestehe, dass sie erfolgreich sein könnte. Das akute Suchtstadium des Täters sei während des Prozesses nicht rechtsfehlerfrei belegt worden. Ein möglicher Therapieerfolg wurde darauf gestützt, dass der Angeklagte bereits im Jahr 1993 eine Entwöhnung durchgemacht habe und danach über ein Jahr lang abstinent gewesen sei.
Allerdings sei er danach rückfällig geworden und habe sich in einem sehr akuten Suchtzustand befunden. Aus diesem Grund sollte erneut über die Möglichkeit einer Unterbringung entschieden werden. Im Übrigen bestand an der Tat und der Strafe des Angeklagten kein Zweifel.
Zu Beginn der Verhandlung sah es danach aus, als würde sich die Befürchtung der Therapieunfähigkeit des Angeklagten bestätigen, der von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte.
Angeklagter sagte doch noch aus
Nach einer kurzen Unterbrechung entschied sich der Angeklagte, doch noch auszusagen. Er befinde sich in einer neuen Situation, habe eine neue Lebenspartnerin, die ihm sehr gut tue. Diese tränke keinen Alkohol und würde daher auch auf seinen Konsum genauestens achten. Seitdem habe er das Trinken auf ein Minimum reduziert. „Ich habe mich von alldem losgesagt, auch von den alten Freunden“, beteuerte der Angeklagte. „Ich merke einfach, dass es mir ohne Alkohol besser geht.“ Sein Ziel sei es, auf lange Sicht gänzlich abstinent zu werden und seine neue Partnerin zu heiraten.
Darin sah die vorsitzende Richterin einen wichtigen Ansatzpunkt. „Für mich ist bei der Frage einer Therapiemöglichkeit sehr entscheidend, ob beim Patienten eine ehrliche Motivation vorliegt“, erklärte sie. Und sie sei nach diesen neuen Erkenntnissen dem Anschein nach vorhanden.
Sowohl der Staatsanwalt, als auch der Verteidiger beantragten daher die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzugsanstalt, bestätigten also im Prinzip das eigentliche Urteil aus dem letzten Juni. Das neue Urteil fällt am 22. April.