Menden. 42 Mendener, die im Gesundheitswesen arbeiten, sind bislang nicht gegen Corona geimpft oder davon genesen. Sie unterliegen der Impfpflicht.

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42 Personen aus Menden kommen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bislang nicht nach. Das erklärt Kreis-Sprecherin Ursula Erkens auf Nachfrage der WP.

Eigentlich sollten Beschäftigte im Gesundheitswesen bis Mitte März nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder von der Erkrankung genesen sind. Doch nicht alle Betroffenen kamen dieser Aufforderung nach. Das zog dann für den Märkischen Kreis eine Reihe von Arbeit nach sich. Denn zunächst wurden diejenigen, die ihren Impfnachweis nicht vorlegen konnten, angeschrieben und um Aufklärung gebeten. „Im zweiten Schritt folgt die Anhörung“ – mit dem Arbeitgeber und den nicht immunisierten Arbeitnehmern, erklärt Ursula Erkens.

Impfpflichtige äußern verschiedene Gründe, warum sie nicht geimpft sind

Die Impfpflichtigen äußerten verschiedene Begründungen, warum sie sich bislang nicht gegen Corona haben impfen lassen, erläutert Ursula Erkens: „Manche zweifeln an der Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe; manche werten die Impfpflicht als Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und sehen darin eine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz; manche äußern Ängste vor Nebenwirkungen oder Folgeschäden.“

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Nun steht fest, dass insgesamt 42 Mendenerinnen und Mendener nicht der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nachgekommen sind. Kreisweit sind es 891 Menschen.

Ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot wurde im Kreis bislang nicht ausgesprochen, so Ursula Erkens. Auch deutschlandweit seien bislang nur wenige Verbote ausgesprochen worden. Statt dessen wurden allerdings Bußgeldverfahren eingeleitet. Das Bußgeld beläuft sich auf 150 Euro. Kommt die Person der Impfpflicht dann weiterhin nicht nach, folgt ein weiteres Bußgeld – dieses Mal in Höhe von 250 Euro. „Freikaufen“ von der Impfpflicht könne sich also niemand.

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Unklar ist, wie viel Prozent der Menschen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, dieser nicht nachkommen. Denn dem Gesundheitsamt liegen keine Zahlen vor, wie viele Mitarbeitende theoretisch der Impfpflicht unterliegen. „Die Einrichtungen melden dem Gesundheitsamt ausschließlich, wie viele Personen nicht die erforderliche Immunisierung nachweisen können“, erläutert Ursula Erkens. „Zahlen zu Beschäftigten einer Einrichtung insgesamt fragt das Gesundheitsamt nicht ab.“

Eine Immunisierung nachweisen müssen übrigens alle Personen, die in einer Einrichtung tätig sind, erklärt Ursula Erkens, „also auch Küchen-, Raumpflege-, Hausmeister-, Verwaltungsmitarbeiter etc.“