Am 19. Juli 2019 jährt sich das Mendener Schützenzug-Unglück zum 10. Mal. Eineinhalb Jahre nach dem Unfall begann der Prozess.

12. November 2010:

Der Prozess gegen den Unglücksfahrer beginnt vor dem Landgericht Arnsberg. Die Sicherheitsvorkehrungen im Gerichtsgebäude sind erhöht. Sechs Verhandlungstage sind angesetzt. Der mittlerweile 80-Jährige, der nach Dortmund umgezogen ist, ist wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr angeklagt.

Unter Tränen entschuldigt sich der Angeklagte: „Was da passiert ist, kann man nicht wieder gut machen. Es tut mir so unendlich leid, was ich so vielen Menschen zugefügt habe.“

Die Anklage geht aufgrund der bisherigen Gutachten davon aus, dass weder ein technischer Defekt noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten vorgelegen haben.

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17. November 2010:

Die Staatsanwaltschaft Arnsberg erklärt, dass ein Defekt an sicherheitsrelevanten Bauteilen des Mercedes A-Klasse, der für den Unfall mitverantwortlich sein könnte, nach Überprüfung des Fahrzeugs auszuschließen sei. Nach Erkenntnis der Gutachter habe der Mann sein mit einem Automatikgetriebe ausgestattetes Fahrzeug mit dem so genannten Kickdown auf eine Geschwindigkeit von mindestens 65 bis 75 Stundenkilometern beschleunigt. So kam es nach Angaben der Staatsanwaltschaft zu einer Kollision mit den Menschen auf der Fahrbahn und anschließend mit dem am Ende des Schwitter Weges abgestellten Polizeiauto. Für die gesamte Kollisionsphase kann nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Abwehrbremsung festgestellt werden.

29. November 2010:

Auch nach den Erläuterungen der medizinischen Gutachter vor Gericht ist unklar, warum der Rentner in den Festzug gefahren ist.

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4. Januar 2011:

Der Angeklagte wird vor dem Landgericht Arnsberg zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der Vorsitzende Richter Willi Erdmann stellt fest, es gebe genug Erkenntnisse, dass der Angeklagte einen folgenschweren Fahrfehler begangen habe und sich fahrlässig in eine Situation begeben habe, in der er überfordert gewesen sei. Die Frage nach dem Warum bleibt letztendlich unbeantwortet.